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weiter darauf an, ob dasselbe, die Verhältnisse der Gegenwart als bleibend
vorausgesetzt, dem Bedürfniß entspricht, und überhaupt seiner Bestimmung für den
gegebenen Zweck genügt. Wenn die Lastenberechtigten der Behauptung des Verpflichteten,
daß dieses der Fall sei, nicht widersprechen, so bleibt es bei der nach §. 14 gefundenen
Dauer. Dasselbe findet statt, wenn die Bauverbindlichkeit auf eine Kirche von der Größe
und Beschaffenheit der bestehenden firirt ist.
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Behaupten die Lastenberechtigten, die Kirche genüge wegen Unzulänglichkeit des Raumes
nicht, so haben die Schätzer zu untersuchen:
1) das Verhältniß des Kirchenbesuchs, wobei zwar die in den I§. 17 — 10 gegebenen
Anhaltspunkte im Zweifelsfalle zu benützen sind, jevoch die wirklich stattfindende
Frequenz, soweit sie aus den Angaben der Betheiligten und durch Erkundigung bei
unbefangenen Personen ermittelt werden kann, zunächst die Grundlage bildet;
2) die Größe des für Kirchstühle verwendbaren Raums des Langhauses (§ 20) in
Quadratschuhen ausgedrückt;
3) das zwischen 1 und 2 stattfindende Verhältniß. Bei der Vergleichung vieser Größen
ist davon auszugehen, daß von der für Kirchenstühle verwendbaren Gesammtfläche bei
Evangelischen 4 und bei Katholiken 4,8 Quadratschuh auf einen Kirchengänger zu
rechnen sind.
Zeigt sich die Fläche des für Kirchstühle verwendbaren Raumes größer als für die Zahl
der Kirchgänger erforderlich ist, oder entspricht sie dieser Zahl, so gilt die nach §. 14 er-
mittelte Dauer der Kirche.
Ist aber die Zahl der Kirchgänger größer als die Zahl der Plätze, welche der für Kirch-
stühle verwendbare Raum darbietet, so ist zunächst, wenn ein von den Schätzern vorzunehmen-
der Vermittlungs-Versuch erfolglos geblieben ist, die Entscheidung der Regierungsbehörde dar-
über einzuholen, ob jenes Mißverhältniß von solcher Bedeutung sei, daß der Baupflichtige aus
diesem Grunde sofort zu einer Erweiterung der Kirche, beziehungsweise im Fall einer Un-
ausführbarkeit derselben, zu einem Neubau hätte angehalten werden können.
Fällt viese Entscheldung gegen den Baupflichtigen aus, so ist bei dem Schätzungs-Ge-
schäft davon auszugehen, daß gleichbald, sei es nun eine Erweiterung (§. 22) oder ein
Neubau der Kirche, durch den Baupflichtigen vorzunehmen gewesen wäre. Im andern Falle
verbleibt es bei der nach K. 14 zu ermittelnden Dauer des vorhandenen Kirchengebäudes.