Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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weiter darauf an, ob dasselbe, die Verhältnisse der Gegenwart als bleibend 
vorausgesetzt, dem Bedürfniß entspricht, und überhaupt seiner Bestimmung für den 
gegebenen Zweck genügt. Wenn die Lastenberechtigten der Behauptung des Verpflichteten, 
daß dieses der Fall sei, nicht widersprechen, so bleibt es bei der nach §. 14 gefundenen 
Dauer. Dasselbe findet statt, wenn die Bauverbindlichkeit auf eine Kirche von der Größe 
und Beschaffenheit der bestehenden firirt ist. 
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Behaupten die Lastenberechtigten, die Kirche genüge wegen Unzulänglichkeit des Raumes 
nicht, so haben die Schätzer zu untersuchen: 
1) das Verhältniß des Kirchenbesuchs, wobei zwar die in den I§. 17 — 10 gegebenen 
Anhaltspunkte im Zweifelsfalle zu benützen sind, jevoch die wirklich stattfindende 
Frequenz, soweit sie aus den Angaben der Betheiligten und durch Erkundigung bei 
unbefangenen Personen ermittelt werden kann, zunächst die Grundlage bildet; 
2) die Größe des für Kirchstühle verwendbaren Raums des Langhauses (§ 20) in 
Quadratschuhen ausgedrückt; 
3) das zwischen 1 und 2 stattfindende Verhältniß. Bei der Vergleichung vieser Größen 
ist davon auszugehen, daß von der für Kirchenstühle verwendbaren Gesammtfläche bei 
Evangelischen 4 und bei Katholiken 4,8 Quadratschuh auf einen Kirchengänger zu 
rechnen sind. 
Zeigt sich die Fläche des für Kirchstühle verwendbaren Raumes größer als für die Zahl 
der Kirchgänger erforderlich ist, oder entspricht sie dieser Zahl, so gilt die nach §. 14 er- 
mittelte Dauer der Kirche. 
Ist aber die Zahl der Kirchgänger größer als die Zahl der Plätze, welche der für Kirch- 
stühle verwendbare Raum darbietet, so ist zunächst, wenn ein von den Schätzern vorzunehmen- 
der Vermittlungs-Versuch erfolglos geblieben ist, die Entscheidung der Regierungsbehörde dar- 
über einzuholen, ob jenes Mißverhältniß von solcher Bedeutung sei, daß der Baupflichtige aus 
diesem Grunde sofort zu einer Erweiterung der Kirche, beziehungsweise im Fall einer Un- 
ausführbarkeit derselben, zu einem Neubau hätte angehalten werden können. 
Fällt viese Entscheldung gegen den Baupflichtigen aus, so ist bei dem Schätzungs-Ge- 
schäft davon auszugehen, daß gleichbald, sei es nun eine Erweiterung (§. 22) oder ein 
Neubau der Kirche, durch den Baupflichtigen vorzunehmen gewesen wäre. Im andern Falle 
verbleibt es bei der nach K. 14 zu ermittelnden Dauer des vorhandenen Kirchengebäudes.
	        
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