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schränkung des etwa über den nothwendigen Bedarf für Gänge verwendeten Raums, durch
schicklichere Vertheilung der Kirchenstühle, durch Einrichtung neuer oder durch eine passende
Vergrößerung der vorhandenen Emporbühnen oder durch sonstige zuläßige Aenderungen der
innern Einrichtung Platz für neue Stühle gewonnen werden kann. Jedoch ist hiebei darauf
zu achten, daß durch die veränderte Einrichtung der kirchliche Anstand nicht verletzt, und daß
die erforderlichen Räume um die Altäre, den Taufstein und die Kanzel freigelassen werden,
wobei insbesondere für evangelische Kirchen die Sitte zu berücksschtigen ist, daß bei der Con-
firmation die Confirmanden um den Altar herumgestellt werden und bei den sonntäglichen
Katechisationen der Raum um den Altar und der mittlere Hauptgang, welcher deßhalb auch
in kleinern Kirchen eine Breite von mindestens 6“ haben muß, in Anspruch genommen wird.
6. 21.
Wenn die Größe einer Kirche nur unter der Voraussetzung einer Abänderung der innern
Einrichtung dem Bedürfniß genügt (§. 20), so ist, soweit der Zehentberechtigte die Ver-
bindlichkeit hat, den Aufwand für innere Einrichtungen zu bestreiten, der Aufwand für die
vorausgesetzte Veränderung besonvers in Anschlag zu nehmen, und der Abfindungssumme für
die Unterhaltungs-Verbindlichkeit zuzuschlagen.
Die Schätzer haben den Betrag solcher Kosten in der tabellarischen Uebersicht (Beil. II.)
unter der Rubrik: „Bemerkungen,“ einzutragen.
g. 22.
Behauptet der Zebentherr, daß der Unzulänglichkeit des Gebäudes durch eine Er-
weiterung desselben abgeholfen werden könne, so haben die Schätzer zu untersuchen, ob nach dem
Zustande, der Anlage und dem Style des Gebäudes, mit Rücksicht auf Größe und sonstige
Beschaffenbeit des vorhandenen Bauplatzes, eine Erweiterung, in welchem Umfange und in
welcher Weise ausführbar sei, auch wie hoch sich die Kosten derselben belaufen. Die letztern
sind sodann der Abfindung für die Unterhaltungs-Verbindlichkeit hinzuzurechnen, wie in §. 21
vorgeschrieben ist.
Die Dauer des Gebäudes aber ist nach der Beschaffenheit zu bestimmen, welche es durch
die Erweiterung erhalten würde.
Einfluß der Dauer einzelner Haupttheile einer Kirche auf die Schätzung
der Dauer der übrigen Haupttheile.
5. 23.
Wenn durch die Erweiterung oder den Neubau des Kirchenlanghauses der Abbruch oder