Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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schränkung des etwa über den nothwendigen Bedarf für Gänge verwendeten Raums, durch 
schicklichere Vertheilung der Kirchenstühle, durch Einrichtung neuer oder durch eine passende 
Vergrößerung der vorhandenen Emporbühnen oder durch sonstige zuläßige Aenderungen der 
innern Einrichtung Platz für neue Stühle gewonnen werden kann. Jedoch ist hiebei darauf 
zu achten, daß durch die veränderte Einrichtung der kirchliche Anstand nicht verletzt, und daß 
die erforderlichen Räume um die Altäre, den Taufstein und die Kanzel freigelassen werden, 
wobei insbesondere für evangelische Kirchen die Sitte zu berücksschtigen ist, daß bei der Con- 
firmation die Confirmanden um den Altar herumgestellt werden und bei den sonntäglichen 
Katechisationen der Raum um den Altar und der mittlere Hauptgang, welcher deßhalb auch 
in kleinern Kirchen eine Breite von mindestens 6“ haben muß, in Anspruch genommen wird. 
6. 21. 
Wenn die Größe einer Kirche nur unter der Voraussetzung einer Abänderung der innern 
Einrichtung dem Bedürfniß genügt (§. 20), so ist, soweit der Zehentberechtigte die Ver- 
bindlichkeit hat, den Aufwand für innere Einrichtungen zu bestreiten, der Aufwand für die 
vorausgesetzte Veränderung besonvers in Anschlag zu nehmen, und der Abfindungssumme für 
die Unterhaltungs-Verbindlichkeit zuzuschlagen. 
Die Schätzer haben den Betrag solcher Kosten in der tabellarischen Uebersicht (Beil. II.) 
unter der Rubrik: „Bemerkungen,“ einzutragen. 
g. 22. 
Behauptet der Zebentherr, daß der Unzulänglichkeit des Gebäudes durch eine Er- 
weiterung desselben abgeholfen werden könne, so haben die Schätzer zu untersuchen, ob nach dem 
Zustande, der Anlage und dem Style des Gebäudes, mit Rücksicht auf Größe und sonstige 
Beschaffenbeit des vorhandenen Bauplatzes, eine Erweiterung, in welchem Umfange und in 
welcher Weise ausführbar sei, auch wie hoch sich die Kosten derselben belaufen. Die letztern 
sind sodann der Abfindung für die Unterhaltungs-Verbindlichkeit hinzuzurechnen, wie in §. 21 
vorgeschrieben ist. 
Die Dauer des Gebäudes aber ist nach der Beschaffenheit zu bestimmen, welche es durch 
die Erweiterung erhalten würde. 
Einfluß der Dauer einzelner Haupttheile einer Kirche auf die Schätzung 
der Dauer der übrigen Haupttheile. 
5. 23. 
Wenn durch die Erweiterung oder den Neubau des Kirchenlanghauses der Abbruch oder
	        
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