Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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die Versetzung des Thurmes, des Chors oder der Sakristei nothwendig wird und die Bau- 
last des Ganzen auf dem Zehenten haftet, so ist die Dauer dieser Theile nicht länger anzu- 
nehmen, als die Dauer des Kirchenlanghauses, wenn sie auch für sich nach ihrem baulichen 
Zustande betrachtet, noch eine längere Dauer versprächen (vergl. F. 13). 
8. 24. 
Ist die Baupflicht in Absicht auf die verschiedenen Theile eines Kirchengebäudes, Lang- 
haus, Chor, Thurm, in der Art getheilt, daß dem Zehentherrn nur der Bau eines oder 
einiger dieser Theile, der Bau der übrigen aber einem Andern obliegt, so kommt es darauf 
an, ob zwischen ersteren und letzteren ein solcher baulicher Zusammenhang bestebt, daß die Dauer 
jener durch die Dauer dieser bedingt ist oder nicht. 
Im ersteren Falle muß bei Schätzung der vom Zehentherrn zu bauenden Theile auf 
die Dauer der übrigen Rücksicht genommen werden. Im anderen Falle aber liegt darin, 
daß diese übrigen Theile früher herzustellen sind, kein Grund, für die den Zehentherrn an- 
gehenden Gebäudetheile eine kürzere Dauer anzunehmen, als die Schätzung nach ihrer eige- 
nen Beschaffenheit ergibt, und namentlich auch dann nicht, wenn z. B. bei Vergrößerung 
eines Langhauses von unzulänglichem Raume, dessen Baulast nicht dem Zehentberrn obliegt, 
andere von ihm zu bauende Theile der Kirche nur deßhalb abgebrochen werden müssen, um 
für das Langhaus den erforderlichen weiteren Raum zu gewinnen. 
– . 25. 
Paritätische Kirchen. 
Bei paritätischen Kirchen ist wegen der Frage, ob sie ihrer Bestimmung genügen, das 
Bedürfniß desjenigen Confessionstheiles entscheidend, welcher das größere hat. 
Dabei ist übrigens zu unterstellen, daß jeder Confessionstheil diejenigen Einrichtungen, 
welche zunächst für den Cultus des andern bestimmt find, so viel thunlich, mitbenütze. 
S. 20. 
Schätzung der Dauer des Ingebäudes einer Kirche. 
Bei der Schätzung der Dauer des Ingebäudes haben die Schätzer in Beantworlung der 
Frage, ob der vorhandene Altar, die Kanzel 2c. ihrer Bestimmung genügen, nicht darauf zu 
achten, ob deren Form und Verzierung dem herrschenden Geschmack entsprechen, sondern lediglich 
die bauliche Beschaffenheit mit Rücksicht auf den Zweck dieser Gegenstände zu berücksichtigen.
	        
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