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bestimmte Vorschrift enthalten, ist auf billige Weise zu berücksichtigen, daß der Schulzweck nicht
gefährdet seyn darf, und das gewöhnliche Raumbedürfniß einer Schullehrer-Familie nach den
örtlichen Verhältnissen befriedigt seyn soll.
8. 31.
Entscheidung über das Raumbedürfnih bei Pfarr= und Schulhäusern.
Eine sich ergebende und in gütlicher Weise nicht zu erlevigende Differenz der Bethei-
ligten bezüglich einer für das bestehende Bedürfniß unzulänglichen Räumlichkeit der in den
Sd 20 und 30 genannten Gebäude, ist von den Regierungsbebörden im gesetzlichen In-
stanzenwege zu erledigen (vergl. §S. 16).
8. 32.
Bauten an Friedhöfen.
Bei Friedhöfen unterliegen der für Bauverbindlichkeiten in Art. 53 des Gesetzes vor-
geschriebenen besonderen Schätzungsweise nur die an und in denselben vorkommenden Bau-
lichkeiten, wie Kapellen, Geräthkammern, Umfassungs-Mauern, Treppen u. s. f., deren
Unterhaltung dem Zehentberechtigten obliegt.
Der Aufwand für die nach dem Stande der Bevölkerung etwa nothwendige Erweite-
rung der Friedhöfe, dessen Bestreitung dem Zehentberechtigten obliegt, ist nach Art. 30 des
Gesetzes durch das gewöhnliche Schätzungs-Verfahren zu ermitteln.
Bei der Schätzung der Dauer einer Umfassungs-Mauer ist indessen varauf Rücksicht zu
nehmen, ob in Folge der Nothwendigkeit der Erweiterung des Friedhofes die Mauer und
dergl. ganz oder theilweise früher abgebrochen werden muß, als nach ihrer baulichen Be-
schaffenheit nöthig wäre.
3. Orgeln, Glocken, Uhren.
S 33.
So weit die Bauverbindlichkeit des Zehentbesitzers auch auf Orgeln, Kirchen-Glocken
und Kirchen-Uhren sich erstreckt, ist die Dauer der vorhandenen Gegenstände nach technischen
Gründen zu schätzen, ohne daß deßwegen, weil eine reichere Ausstattung wünschenswerth
wärf, eine kürzere Dauer angenommen werden darf.