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II. Schätzung der Unterhaltungskosten vorhandener Gebäude.
S. 34.
Die Schätzer haben zu bestimmen, was für die Zeit der geschätzten Dauer des Ge-
bäudes im Durchschnitte jährlich zu verwenden ist; dabei wird wieder davon ausgegangen,
daß das Gebäude gut und zweckmäßig unterbalten werde.
Die Schätzung geschiebt abgesondert für jedes Gebäude oder jeden Gebäudetheil, dessen
Dauer besonders bestimmt worden ist.
g. 35.
Neben dem baulichen Zustande des Gebäudes, dem Verhältnisse der Abnützung, welches
sich aus seiner Bestimmung ergibt, und den Einflüssen, welche Klima und Standort auf die
einzelnen Bestandtheile des Baues ausüben, haben die Schätzer bei Schätzung des Unter-
haltungs-Aufwands zu beachten: ·
1) ob die Dauer des Gebäudes bloß nach seinem baulichen Zustande oder auch mit
Rücksicht auf sonstige Verhältnisse (88. 15-—24) bemessen worden ist.
Der durchschnittliche jährliche Aufwand ist nämlich größer bei einem Gebäude,
welches bis zu seiner altershalber erfolgenden Abgängigkeit benützt werden soll,
geringer bei einem Gebäude, welches vielleicht bei noch ganz gutem baulichem Zu-
stande aufgegeben werden muß, weil es zu klein ist;
2) ob bei der Schätzung der Dauer des Gebäudes eine Veränderung der inneren Ein-
richtung oder eine Erweiterung des Gebäudes zu Grunde gelegt worden ist.
In diesen Fällen haben nämlich die Schätzer zu berücksichtigen, in wie fern durch
die veränderte Einrichtung oder Erweiterung der durchschnittliche Unterhaltungs-Auf-
wand sich erhöht oder vermindert.
3) Ob wegen der bisherigen Vernachläßigung der Unterhaltung künftig größere Kosten
aufgewendet werden müssen.
8. 36.
Bei der Schätzung des jährlichen Unterhaltungs-Aufwandes soll zwar auch in Berech-
nung gezogen werden, was nach Beschaffenheit der Baupflicht dem Zehentherrn nicht zur Last
fällt, also der Werth, den die Gemeinde an Hand= und Spanndiensten, oder Dritte an
Bauholz oder andern Gegenständen beizutragen haben; ferner was es den Bewohner des
Hauses trifft, z. B. die sogenannten Bauschillinge und die kleinen Reparaturen nach den