Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Windzeiger versehen. Der innere Kirchenboden ist in den Gängen und auf seinen freien 
Plätzen entweder mit Steinplatten, oder, wo dieß bisher schon der Fall war, mit gut ge- 
brannten Steinen, die Boͤden der Stühle aber sind auf trockener Auffuͤllung mit Holz, 
worunter die nöthigen Luftzüge anzubringen sind, zu belegen. 
8. 43. 
Mobilien-Ausstattung. 
Die Mobilien-Ausstattung der Kirchen wird, je nach dem Ritus der Gemeinde, nicht 
prächtig, aber auch nicht ärmlich, sondern anständig angenommen. Das Gestähl wird ent- 
weder ganz von hartem Holze berechnet oder von starkem weichem Holze, und an den Brä- 
stungen und den Stuhldeken längs der Gänge und freien Plätze mit Oelfarbe angestrichen. 
Ueberhaupt muß aller innerer Holz-Anstrich, mit Ausnahme des Anstrichs der Vertäfelung 
der Decke, von Oelfarbe seyn; die Wände müssen glatt, die Decke ebenfalls glatt verpuzt 
oder vertäfelt werden. 
Seofern sich die Bauverbindlichkeit des Zehentherrn auch auf Orgeln, Kirchenglocken und 
Kirchenuhren erstreckt, ist für die Schätzung der Kosten der neuen Anschaffung der seitherige 
Bestand maaßgebend. 
2. Für Pfarrhöfe, Kaplaneien und Helfer häuser. 
K. 44. 
Pfarrwohnungen, Kaplaneien und Helferhäuser sollen in der Regel aus 4 heizbaren 
Zimmern, 2 Kammern, Küche nebst Speisekammer, einer Holzlege, einem Bretterverschlag 
unter Dach und weiterem Dachraum besteben. 
Bei evangelischen Pfarreien und Helfereien, welche zu den mittleren oder höberen Dien- 
sten gehoren, sind zwei weitere unheizbare Zimmer angunehmen. 
Für jeden Dienstgehülfen, welchen der Parrer ständig zu halten verpflichtet ist, wird 
ein weiteres heizbares Zimmer gerechnet. 
Das Erdgeschoß des Wohnhauses erhält einen gewölbten Keller von mindestens 450 
Quadratfuß Bodenfläche. Die Stockhöbe wird in der Regel zu 10—11“ im Lichte ange- 
nommen. Außerdem ist eine Waschküche und bei Pfarreien in Landgemeinden, welche keinen 
Gemeinde-Backofen haben, ein Backofen zu berechnen. Da, wo schon bisher ein Brunnen 
vorhanden ist und mit den Gebäuden zu unterhalten war, ist auch künftig auf einen solchen 
zu rechnen. Die Bauarbeiten sind im Styl und in der Ausführung des vermöglichen Mit- 
telstandes anzunehmen, ohne daß jedoch in Landgemeinden und kleineren Städten die gestei-
	        
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