Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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gerten Anforderungen in großen Städten zu Grund gelegt werden dürfen. Aller noͤthige 
Holzanstrich muß in Oel seyn. Tapeten und Anstrich-Arbeiten oder Malereien auf Wände 
und Decken bleiben von dem Anschlag ausgeschlossen (Verordnung vom 28. Nov. 1820). 
S. 45. 
Bei isolirt (nicht in der Häuserreihe) stehenden Pfarrhäusern wird der Hof mit einer 
6“ hoben Mauer oder mit einem Zaun geschlossen angenommen, je nachdem nämlich bisher 
schon eine Mauer oder Zaun vorhanden waren. Hofpflasterung soll nur in so weit zum 
Neubau berechnet werden, als sie bereits vorhanden oder dringend nothwendig ist. 
Wo es der Oekonomie wegen nöthig ist, soll eine gemauerte Dunggrube, andernfalls 
eine Abfallgrube berechnet werden. 
S. 46. 
Wo bisher zum Pfarrhof ein Küchengarten gehörte, wird dessen bisherige Umfassungs- 
art in Anrechnung gebracht; der etwa schuldige Beitrag des Nutzuleßers ist hiebei besonders 
anzuschlagen. 
Grund= und Terassenmauern, wo solche dermalen vorhanden sind, kommen auch bei 
Berechnung des Neubaus in Anschlag, und unter gleicher Voraussetzung Thor und Thüren. 
G 47. 
Auch wo der Parrer nach der Art seines Parreinkommens nicht in der Lage ist, Land- 
wirthschaft zu treiben, soll ihm doch auf dem Lande da, wo schon bisher solche Gelasse vor- 
handen waren, Stallung und Futterraum für 2 Stäücke Nindvieh, einen Anbindling und 2 
bis 3 Schweine, ferner für einen kleinen Geflügelbestand berechnet werden; endlich Stroh= und 
Futterraum und Fruchtboden für die Naturallen, die er auf ein volles Jahr in die Haus- 
haltung und sonstige Oekonomie braucht. 
3. Für Schulbäuser, Lehrer= und Meßner-Wohnungen. 
g. 48. 
Das Schulhaus muß so viele Schulzimmer haben, als die Zahl der Schulkinder Lehrer 
erfordert. Bei einer Zahl von mehr als 90 Schülern sind daher zwei, bei mehr als 180 
Schülern drei, bei mehr als 270 Schülern vier Schulzimmer in Rechnung zu nebmen. 
In jedem Schulzimmer ist ein Flächenraum von 7 Quadratfuß für jedes Schulkind, 
mit Einschluß des Raumes der Thüren und Gänge, des Katheders und des Ofens, zu 
rechnen. Die Schulzimmer müssen wenigstens 10“ im Lichte hoch, hell und leicht zu lüften 
seyn, und mit Jalousieläden versehen werden.
	        
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