Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Kapitalsteuer-Aufnahme auf das Jahr 1850—51. 
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 9. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 249), betreffend die 
Forterbebung der Steuern bis zum letzten August 1850, und unter Hinweisung auf Art. 2, 
lit. d., Art. 5 und 6 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 321) wird zur 
Nachachtung bekannt gemacht, daß die Aufnahme der Kapitalien zur Besteurung für 185 
nach dem Stande am Normaltage — 1. Juli 1850 — den bisherigen Vorschriften gemäs 
zu besorgen ist. 
Auch haben die Verwalter öffentlicher Kassen über den Betrag der Passiv-Kapitalien 
ihrer Kassen nach dem vorbemerkten Normaltage die vorgeschriebenen Urkunden an die be- 
treffenden Oberämter, beziehungsweise an das Steuer-Collegium rechtzeitig einzusenden. 
In Absicht auf die Besoldungs-, Pensions= und Apanagensteuer wird Verfügung vor- 
behalten. 
Stuttgart den 9. August 1850. 
Knapp. 
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Berichtigungen. 
In Nr. 23 des Reg. Blatts vom 24. Jull 1850 ist in der Instruklion für das Verfahren bel den zu Bemessung 
der auf dem Zebenten haftenden Baulasten nöthigen Schätzungen vom 28. Juni 1850, S. 279, Zelle 8 von oben, 
statt: „gestemmt“ zu lesen: „gestimmt,“ und 
S. 280, Zeile 3 von unten, soll es statt: „Zwischen-Decken“ heißen: „Zwischen-Docken.“ 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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