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Staatssteuer-Einbringer, dem Obmann des Bürgerausschusses und dem Rathsschreiber bestebt.
Ist der Ortsvorsteher zugleich Rathsschreiber, so ist für den letzteren kein Ersatzmann auf-
zustellen.
Außerdem hat der Gemeinderath nach Art. 0 des Gesetzes zwei Männer zunächst aus
seiner Mitte zu wählen, welche im Falle von Noclamationen gegen die Wählerliste die Cem-
mission zu verstärken haben.
Wenn in den größeren Gemeinden die Aufstellung mehrerer Commissionen angemessen
erscheint, so ist nach §S. 2 der Instruction vom 2. Juli 1849 zu verfahren.
S. 2.
In die Wählerliste sind aufzunehmen alle in dem Gemeindebezirk wohnhaften Staats-
bürger, welche das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben, oder für volljährig erklärt sind, und
zu der direkten Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden, Gewerben, Kapita-
lien, Besoldungen oder sonstigem besteuerten Einkommen sowohl im Jahr 1843 irgend einen
Beitrag geleistet haben, als auch im Jahr 185½ beitragen.
Behufs der Ermittlung des Erfordernisses der Steuerzahlung haben die Aufnahme=
Commissionen die in der Gemeinde-Registratur befindlichen Steuerakten zu benützen.
Soweit Steuern aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden oder Gewerben in einer
anderen Gemeinde entrichtet wurden, muß Demjenigen, welcher sein Wahlrecht darauf grün-
det, überlassen werden, den Beweis für seine Behauptung beizubringen, wenn nicht die
Aasnahme-Commission sonst auf zuverläßige Weise davon Kenntniß hat.
g. 3.
Wähler, welche eine Gefängnißstrafe erstehen, oder sich in Untersuchungshaft befinden,
ohne daß sie in letzterem Falle bereits wegen eines mit dem Verlust des Wahlrechts bedroh-
ten Vergehens in Anschulolgungsstand versetzt sind, müssen in die Wählerliste aufgenommen
werden; es ist jedoch zu bemerken, daß sie sich gegenwärtig im Gefängniß oder in Unterfu-
chungshaft befinden (Gesetz, Art. 4, letzter Absatz).
KG. 4.
Die Wählerliste muß längstens zehen Tage, von dem Erscheinen dieser Verfügung an
gerechnet, somit längstens am 31. August vollendet seyn. Sobald die Commisston die Wäh-
lerliste angefertigt hat, wenn dieses auch schon vor dem 31. August eintritt, ist dieselbe zur
allgemeinen Einsichtnahme auf dem Rathhaus oder an einem anderen geeigneten Orte auf-
zulegen und durch Ausrufen in dem Gemeinvebezirk bekannt zu machen, daß Jedermann von