Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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der Wählerliste Einsicht nehmen und Beschwerden wegen Uebergehung von Personen, welche 
aufzunehmen gewesen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunsähiger Personen bei der 
Commission für die Abfassung der Liste, jedoch nur binnen eines Zeitraums von sechs Tagen 
vorbringen dürse. 
Der Tag, an welchem diese Bekanntmachung durch Ausrufen erfolgt, ist von dem Orts- 
vorsteher am Schluß der Wählerliste mit seiner Namens-Unterschrift zu bemerken. 
S 5. 
Sobald rechtzeitig eine Beschwerde über die Wählerliste müwlich oder schriftlich ange- 
bracht wird, hat der Vorstand der Commissson den Tag, an welchem dieses geschieht, in ein 
Protokoll aufzuzeichnen und die verstärkte Commission (§. 1) zur Untersuchung und Ent- 
scheidung der vorgebrachten Beschwerde zusammenzuberufen. Bei der Entscheidung hat die 
Commission davon auszugehen, daß ver Beschwerdeführer seine Behauptungen beweisen muß, 
wenn sie gleich zu Ermittlung der Wahrheit auch von Amtswegen alle ihr zu Gebot stehende 
Mittel zu benützen hat. 
Auf Untersuchungen, welche längere Zeit erfordern, darf sich die Commission nicht ein- 
lassen, sondern sie muß längstens am dritten Tage von Vorbringung der Beschwerde an auf 
den Grund ver bis dahin ermittelten Thatsachen entscheiden. 
Ueber die Verhandlungen wegen Beschwerden, welche gegen die Wählerliste vorgebrackt 
wurden, ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. 
K. 6. 
Wenn die Wehlerliste sechs Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt war, 
und die etwa vorgebrachten Beschwerden erledigt sind, ist die Wählerliste an den Bezirks- 
Commissär (§.7) mit dem über die Erledigung von Beschwerven geführten Protokoll ein- 
zusenden. 
Die Uebergabe muß jedenfalls zwanzig Tage nach Erscheinung dieser Verfügung, somit 
am 10. September geschehen. 
S. 7. 
Die Wahlbezirke zerfallen in mehrere Abstimmungsbezirke, deren Zahl sich aus den #a 
dem beiliegenden Verzeichniß genannten Abstimmungsorten ergibt. 
Die Leitung ver gesammten Wahl wird den in der Beilage genannten Wahl-Commissären 
übertragen, an welche sich die Orts-Commissionen und die Bezirks-Commissäre zu wenden 
haben.
	        
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