Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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aber die Zahl der Stimmzettel, in welchen die gewählten Personen nicht ganz deutlich be- 
zeichnet sind, zu bemerken, und wenn bei Abrechnung dieser Stimmen ein anderes Wahl- 
resultat sich ergeben würde, in der Wahlurkunde diesen Umstand anzuführen. 
8. 14. 
Wenn das Resultat der Wahl erhoben ist, baben die Wahl-Commissäre dem Minie- 
rium des Innern, unter Vorlegung cines Duplikats der Wahlurkunde, Anzeige zu er- 
statten. 
Sollte auf keinen der Wahl--Candidaten die vorgeschriebene Stimmenzahl gefallen seyn, 
so ist wegen Anordnung ciner abermaligen Wahl die Verfügung des Ministeriums ein- 
zuholen. 
G. 15. · 
Die durch die Wahl verursachten Kosten werden mit Ausnahme des etwaigen Aufwands 
für Anfertigung der Wählerlisten und der Belohnung der Urkundspersonen, welche die Ge- 
meinden, beziehungsweise Amtskoͤrperschaften, zu tragen haben, aus der Staatskasse be- 
stritten. 
Die Wahl-Commissäre haben das Verzeichniß dieser Kosten nach vorgängiger Prüfung 
und Beglaubigung dem Ministerium des Innern einzusenden. 
Stuttgart den 19. August 1850. 
Linden.
	        
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