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nie, selbst auch nur bei temporären Versolgungen, Statt gebabt
hatte, daß noch die Enkel die Sünden der Großäter
büßen sollten, daß Söhne und Enkel verurtheilter Ketzer und
Apostaten nicht einmal Kaufleute oder Pächter werden, vielweniger
irgend ein bffentliches Amt bekleiden könnten, ward
nun gemeines Recht der täglich geltenden Inquisition. Sonst
galt die Aufspähung nur den Lebendigen; bei dieser neuen
Einrichtung den längst Verstorbenen wie den noch Lebenden;
den Verstorbenen selbst auch alsdann noch, wenn sie
unbeschuldigt und unangeklagt zu Grabe gegangen waren.
Wer war sicher bei dem Besitze seiner väterlichen oder mütterlichen
Güter, da bald oder spät gegen den längst verstorbenen
Vater eine Anklage aufwachen konnte? Und alles so denn
— zum Vortheile des Königs!
Es ist unbegreiflich, daß sich der Pabst bewegen ließ,
ein Institut dieser Art anzuerkennen. Hier war ein Tribunal,
das inappellabel über Orthodorie und Heterodorie erkannte,
und doch kein eigentliches Kirchen-Tribunal war. Ein Tribunal,
das jeden Bischof oder Erzbischof fordern konnte, und
doch allein nur einem Lapen, dem Könige, Verantworkung
schuldig war. Ein Tribunal, das allein nur nach königlicher
Instruction sprach, allein nur vom Könige willkürlich besetzt
wurde, und doch jeden Erzbischof oder Bischof bis zum Tode
zu verurtheilen berechtigt war, ohne daß eine Appellation an
den Pabst den Proceß auch nur aushalten konnte.
bekannt gemacht würden. Allein selbst Adrian, Karls Lehrmeister,
der damals die Stelle des Großinquisitors vertrat,
war dagegen. Siehe die gleichzeitige Biographie desselben
in Burmanni scriptis ad vitam Adriani speclantibus. P. 47.
Paramo schreibt es dem Ximenez zu, allein schon die Chronologie
widerlegt ihn.