Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 28. September 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Berechtigung der Conditoren zum Handel mit Taback und Cigarren. 
Es ist die Frage entstanden, ob diejenigen Conditoren, welche neben der Zuckerbäckerei 
die Handlung erlernt haben, und welchen durch den Art. 6 der Kauf= und Handelsleute- 
Ordnung vom 11. November 1728, vergl. mit Art. 109 der revidirten allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung vom 5. August 1836, der Handel mit Specereiwaaren gestattet ist, auch zu Füb- 
rung von Taback und Cigarren berechtigt seien. 
Da nach der gutächtlichen Aeußerung der Centralstelle für Gewerbe und Handel der 
Taback zur Zeit der Erscheinung der Kauf= und Handelsleute-Ordnung von 1728 noch als 
fremdländisches Erzeugniß betrachtet, und solche Erzeugnisse (die jetzigen sogenannten Colo- 
nialwaaren) durchgängig zu den Specereien gerechnet wurden, so hat sich das Ministerium, 
im Einverständniß mit der gewerblichen Centralstelle, für die Berechtigung derjenigen Condi- 
toren, welche die Handlung erlernt haben, ausgesprochen; was hiemit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Stuttgart den 5. September 1850. 
Linden. 
  
Gedruckt hbei G. Hasselbrink.
	        
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