Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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1) Das Taggeld wird für geprüfte, zur Anstellung im Staatsdienst befähigte Bauver-= 
ständige auf zwei Gulden, für Werkmeister auf einen Gulden vierzig Kreuzer, für andere 
Maurer= oder Zimmermeister auf einen Gulden zwanzig Kreuzer festgesetzt. 
2) Bei Geschäften außerhalb des Wohnorts findet eine Vergütung für Zehrung, wenn 
die Entfernung weniger als eine Poststunde beträgt, nicht Statt. « 
BeieinergrößerenEntfernungbingegendarfderTechnikcranDiätendenhälftigen 
Betrag seines Taggeldes anrechnen. 
3) Die Anrechnung von Diäten ist jevoch auf viejenigen Geschäfte, welche nicht zu Hause, 
d. h. nicht in dem gewöhnlichen Wohnorte des Technikers, verrichtet werden können, zu be- 
schränken; auf schriftliche Ausfertigungen, wie Baumaterialien-Werthsberechnungen, Kosten- 
berechnungen, Ausstellung von Urkunden und dergleichen, darf sie nur in dem Falle ausge- 
dehnt werden, wenn viese Ausfertigungen nicht zweckmäßig zu Hause besorgt werden können. 
4) Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwande von wenigstens acht vollen 
Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwande entsprechende Theil des 
Taggeldes und der Diäten zu berechnen. 
Jedoch dürfen 
a) auch wenn ein Geschäft weniger als zwei Stunden dauert, immer ein Viertels- 
tag, und 
) in Fällen, wo die Anrechnung von Diäten gestattet ist, bei einem Zeitaufwande 
von mehr als sechs Stunden, mit Einschluß der Hin= und Herreise, die Diäten 
für einen vollen Tag 
in Anrechnung gebracht werden. 
Werden an einem Tage mehrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung für 
dieselben zusammen vie für den ganzen Zeitaufwand bestimmten Gebühren nicht übersteigen. 
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit der Ab- 
wesenheit auf je 24 Stunden eine Tagsgebühr, und für einzelne weitere Stunden der ent- 
sprechende Theil einer Tagsgebühr nach den obigen Bestimmungen berechnet. 
5)) Reisekosten werden den Technikern nur, wenn die Entfernung von ihrem Wohnorte 
eine Stunde und darüber beträgt, und zwar:
	        
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