Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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den zum Staatsdienst befaͤhigten mit zwanzig Kreuzern, 
den übrigen mit fünfzehn Kreuzern 4 
für jede von ihnen zurückgelegte Poststunde vergütet. 
6) Erweisliche Auslagen für Schreibmaterialien, Postporto, Botenlöhne und Aktentrans- 
port werden besonders vergütet. 
7) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn über die Beloh- 
nung eines Technikers eine besondere Uebereinkunft zwischen demselben und dem Auftraggeber 
besteht. 
Stuttgart den 25. September 1850. 
Linden. 
2. Des K. Mevicinal-Collegiums. 
Verfügung, betreffeud die Tare für die zur selbstständigen Behandlung von Thierseuchen in 
Gemäsheit der Ministerial-Verfügung vom 12. August 1846 ermächtigten Thierärzte. 
Da die unter dem 14. Oktober 1830 erlassene revidirte Medicinaltare die Taxe nur 
für die höheren (wissenschaftlich-gebildeten) Thierärzte, der Erlaß des Ministeriums des In- 
nern vom 31. Januar 1831 (Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 247) die Tare nur für 
die niederen Thierärzte festgesetzt, die in Gemäsheit der Ministerial-Verfügung vom 12. Au- 
gust 1846 zu selbstständiger Behandlung von Thierseuchen ermächtigten Thierärzte aber we- 
der den wissenschaftlich-gebildeten, noch den niedereren Thierärzten beizuzählen find, so wer- 
den, unter Beziehung auf den I. Abschnitt der revidirten Medicinaltare vom 14. Oktober 
1830 insbesondere den §. 11, für diese Thierärzte mit höchster Genehmigung folgende Tarbe- 
stimmungen festgesetzt: 
A. für Dienstleistungen bei Seuchen gegenüber von öffentlichen Kassen passtren: 
1) Reisekosten für einen ganzen 457 
a) Taggele. — 68lkr. 
b)) Zehrungsersasgs ... 1 fl. — 
c) bei einer Entfernung von zwei Stunden der Betrag des Roßlohns, der Füt- 
terung, Stallmiethe und Stalltrinkgeld für ein Pferd. 
2) Belohnung für die Besorgung und Behandlung aller seuchekranken Thiere ein-
	        
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