Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 10. October 1850. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse. 
(Mit einer Beilage.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse. (Mit einer Beilage.) 
Nach der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 6. November 1849 (Reg.Blatt 
S. 725) ist die Verwaltung der in Art. 21 des Gesetzes in Betreff der Ablösung der Zehen- 
ten vom 17. Juni 1840 (Reg. Blatt S. 181) angeordneten Zehent-Ablösungskasse der für 
die Verwaltung der Gefälle-Ablösungkasse in Gemäsheit des Gesetzes vom 14. April 1848 
niedergesetzten Commission übertragen, und es ist das für diese Kasse angestellte Personal 
zugleich für die Zehent-Ablösungskasse, übrigens mit dem Anfügen bestimmt worden, daß nach 
der erwähnten Vorschrift des Gesetzes die Zehent-Ablösungskasse von der Gefälle-Ablösungs- 
kasse getrennt zu halten ist. 
Dem in der gedachten vorläufigen Verfügung ausgesprochenen Vorbehalte gemäs wer- 
den biemit für die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse, in Beziehung auf welche den da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.