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– 9.
Aus den nicht rechtzeitig entrichteten Zeitrenten (6. 7) haben die Cameralämter auf
gleiche Weise, wie für die Gefäll-Ablösungen vorgeschrieben ist, Verzugszinse zu 4 pCt. von
den betreffenden Rentenschulonern zu erheben. Bei Zuzahlungen zu den planmäßigen Renten
(§. 8) sind die Zinsraten nach der vorhin erwähnten Anleitung in der Beil. 1 zu der In-
struktion vom 23. October 1848 in Aufrechnung zu bringen, beziehungsweise zu vergüten.
Ausstände.
S. 10.
Ueber alle Rückstände an verfallenen Zehentgesällen oder Zeitrenten, so wie über
die noch nicht verfallenen Ablösungsschulolgkeiten sind am Ende des Rechnungsjahrs ort-
weise oder nach Ablösungs= Gemeinschaften eingetheilte Verzeichnisse zu fertigen, welche den
Namen und Wohnort des Schuloners, den Stand der Schuld am Anfange des Jahres, die
im Laufe desselben geleisteten Zahlungen und den Rückstand am Ende des Jahres enthalten
müssen.
In diesen Verzeichnissen sind die Rückstände da, wo die Gemeinde die Zehent-Ablösung
übernommen hat, durch den Gemeinderath, wo aber eine Ablösungs-Gemeinschaft besteht,
durch die aufgestellten Träger, und bei geschlossenen Hofgütern (Trt. 4, Ziff. 2 des Gesetzes)
durch die Besitzer derselben beurkunden zu lassen.
Wenn bei verfallenen Schuloigkeiten Rückstände vorhanden sind, so ist in einer beson-
deren Spalte des Verzeichnisses Nachweis darüber zu geben, was für den Einzug dieser
Rückstände geschehen ist.
Die Verzeichnisse ssnd von den Cameralbeamten und den Buchhaltern zu beurkunden
und alljährlich sechs Wochen nach dem für den Rechnungs-Abschluß festgesetzten Termin der
Commission für die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse vorzulegen, von der sie nach
erfolgter Prüfung und Genehmigung an die Ober-Rechnungskammer, Behufs der Prüfung
und Controle der Jahresrechnung der Zehent-Ablösungskasse, zu übergeben sind.
Ausgaben.
5. 11.
Die mit der Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse verbundenen Kosten bestehen nach
K. 68 der Haupt-Instruktion: