Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Vorläufige Bestimmung der bei der Zehent-Ablösungskasse 
eingehenden Gelder. 
8. 14. 
Die Commission für die Verwaltung der Zehent-Ablösungskasse hat für die alsbaldige 
sichere und nutzbringende Anlegung der bei dieser Kasse eingegangenen Gelder, soweit sie nicht 
zu den in den vorstehenden §§. benannten Zahlungen oder zu Abtragung von Zinsen und 
Kapitalien (§. 16, 19 und 21) zu verwenden sind, Sorge zu tragen, und diesfalls Anträge 
an das K. Finanz-Ministerium zu machen, welchem die Cntschließung über die Anlegung 
vorbehalten bleibt. 
Abfertigung der Entschädigungs-Forderungen der Zehent= und Lasten- 
bezugs-Berechtigten. 
5S. 15. 
Die Ablösungs-Commissson verbindet mit der Nachricht an die Commissson für die Ver- 
waltung der Ablösungskasse über die zu erhebenden Ablösungsschillinge und Renten (§S. 5) 
die Mittheilung, wie die nach den Ablösungs-Urkunden (§S§. 63 und 64, vergl. mit den 88. 9 
und 11 der Haupt-Instruktion) den früheren Zehent= und Lastenabsindungs-Berechtigten zu 
leistende Entschädigung geschehen soll; worauf die Zehent-Ablösungskasse von der ihr vorge- 
setzten Commisston, nachdem zuvor die betreffende Gerichtsstelle auf diesfällige Mittheilung 
des Ablösungsbeamten (F. 65 der Haupt-Instruktion hinsichtlich der Rechte Dritter verfügt 
hat, wegen Befriedigung der Berechtigten Anweisung erhält. 
S. 16. 
Die Baarzahlungen auf die Entschädigungs-Forderungen der Berechtigten, d. h. die 
baare Auszahlung sämmtlicher unter Einhundert Gulden sich baltenden Ablösungssummen 
(Art. 21 des Gesetzes) erfolgen unmittelbar durch die Zehent-Ablösungskasse. 
5S. 17. 
Die für die Zehent= und die Lastenberechtigten bestimmten Obligationen werden je nach dem 
Wunsche der Berechtigten in Scheinen auf den Namen oder auf den Inhaber in Abschnitten 
von 100 fl., 200 fl., 300 fl., 400 fl., 500 fl. und 1000 fl. und zwar nach den Formularen 
I. und III. der Beilage dieser Instruktion auf je einen Bogen Papier, mit Wasserzeichen und
	        
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