Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Randverzierungen versehen, ausgestellt, gestempelt und von den in den Formularen angege- 
benen Beamten handschriftlich unterzeichnet. 
Den Schuloverschreibungen auf den Inhaber werden auf einem besondern Bogen nach 
dem Formular II. fünfundzwanzig Jahreszins-Coupons beigelegt, welche mit derselben Serie, 
Litera und Nummer, wie die Obligation bezeichnet, gestempelt und mit dem flac simile des 
Kassiers versehen sind; jedoch so weit als die Jahreszinse schon während der Ablösungs- 
Verhandlung (§. 11) erhoben wurden oder bei der mit der Ausfolge der Obligationen zu 
verbindenden Zinsenabrechnung etwa noch baar erhoben werden, von der Commission zurück- 
behalten und urkundlich vernichtet werden. 
g. 18. 
Wenn der Berechtigte die Obligationen oder die vor deren Ausfolge verfallenden Zinse, 
oder die baar angewiesenen Entschädigungsgelder durch einen Bevollmaͤchtigten in Empfang 
nehmen lassen will, so hat er für dessen Legitimation nach Maßgabe der Bekanntmachungen 
der Commission für die Verwaltung der Ablösungskassen vom 22. Septbr. und 13. Deebr. 
1849 (Reg. Blatt S. 634 und 798) zu sorgen und es ist zu diesem Zwecke der Commissson 
für die Verwaltung der Gefälle= und Zehent-Ablösungskassen eine diesen Vorschriften ent- 
sprechende Vollmacht vorzulegen, in welcher insbesondere die Cameralämter zu bezeichnen sind, 
zu deren Bezirken die betreffenden Zehentdistrikte gehören. Ein etwaiger Widerruf dieser 
Vollmachts-Ertheilung ist der Zehent-Ablösungskasse und gleichzeitig auch den in der Voll- 
machts-Urkunde genannten Cameralämtern anzuzeigen. 
Verzinsung und Tilgung der Passiv-Kapitalien der Kasse. 
S. 19. 
Sämmtliche Obligationen der Zehent-Ablösungskasse sind auf den Termin 1. Januar 
zu 4 pCt. (Gesetz Art. 14 und 21) zu verzinsen. 
Von den jährlichen reinen Einnahmen der Kasse werden zunächst die Jahreszinse und 
die baar auszufolgenden Ablösungssummen (§. 16) bestritten (Gesetz Art. 21, vergl. mit Art. 
5 und 6 des Gesetzes vom 14. April 1848). 
Die verfallenen Zinse werden aus den auf den Inhaber lautenden Schuldscheinen gegen 
Uebergabe der Coupons in Stuttgart durch die Zehent-Ablösungskasse, in andern Theilen 
des Landes durch die Cameralämter, soweit der Kassenbestand der letzteren an Zehent- 
Ablösungsgelvern hiezu reicht, ausbezahlt. Die Zinse aus den auf den Namen ausgestellten 
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