Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Kasse= und Rechnungsführung. 
5S. 24. 
In Absicht auf die Kassen= und Rechnungsführung haben sich die Cameralämter und 
die Zehent-Ablösungskasse nach den Vorschriften der K. Ober-Rechnungskammer zu richten, 
welcher die Kasse in dieser Beziehung in der in §. 30 der Instruktion vom 1. Septbr. 1848 
bezeichneten Weise gleichfalls untergeordnet ist. 
5. 25. 
Die Ergebnisse des jährlichen Rechnungs-Abschlusses der Kasse werden nach vollzogener 
Abhör der Rechnung öffentlich bekannt gemacht. 
Stuttgart den 26. September 1850. 
Knapp.
	        
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