Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Beilage zu §. 17 der Instruktion. 
I. Formular einer Obligation auf den Inhaber. 
Lit. A. Erste Serie. Nro. 
Königreich Württemberg. 
Schuld-Verschreibung 
für ein Zehent-Ablösungs-Capital von 
Eintausend Gulden, 
(die feine Mark Silbers zu 24 ½ fl.) 
welches in Gemäsheit des Gesetzes vom 17. Juni 1849, betreffend die Ablösung der Ze- 
henten (Reg. Blatt S. 181), nach den bienach aufgenommenen näheren Bestimmungen von 
der unter die Aufsscht des K. Finanz-Ministerlum gestellten Zebent-Ablösungskasse aus den 
derselben zugewiesenen Einnahmen jedem Inhaber der zu dieser Schuloverschreibung gehörigen 
Zinsabschnitte (Coupons) mit jährlichen Vier vom Hundert, vom 1. Januur .. an, zu 
verzinsen und nach erfolgter Auslosung dem Inhaber der Schuloverschreibung gegen Zurück- 
gabe der letzteren, so wie der noch nicht verfallenen Coupons zu bezahlen ist. 
Stuttgart,den 
Königliche Commission für die Verwaltung 
Zehent-Ablösungskasse: der Zehent-Ablösungskasse. 
(Trockenstempel.) 
Kassier: In deren Namen: 
...... .... der Vorstand 
Controllueeeuuc)] ....„ 
........ Mitglieder: 
" 
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