Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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gedrückten Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus der s. 114 der Verfassungs-Ur- 
kunde keine Anwendung finde, verlängert. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 15. Oktober 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
In Folge des Gesetzes vom 15ten dieses Monats, in Betreff der einstweiligen Forter- 
hebung der Steuern, tritt die Königl. Verordnung vom 28. August dieses Jahrs, betreffend 
die einstweilige Sicherstellung der Webschefttabbsben, der Accisegefälld, der Sporteln und 
Hundeauflage (Reg. Blatt S. 321) und biermit auch die — die Vollziehung dieser Verord- 
nung betreffende — Verfügung des K. Gesammt-Ministeriums vom 29. August (Reg. Blatt 
S. 323) außer Wirkung. 
Es werden deßhalb auch die für die Ausführung der gedachten K Verordnung gege- 
benen näheren Vorschriften, namentlich aber die Verfügung des Steuer-Collegiums an die 
Cameralämter und Haupt-Zollämter vom 5. September, in Betreff des Ansatzes der vor- 
läufig nicht zu erhebenden, beziehungsweise nur zu hinterlegenden Abgaben, sodann die Ver- 
fügungen des Finanz-Ministeriums an die Cameralämter und Haupt-Zollämter, desgleichen an 
die Staatskassen-Verwaltung und die Oberrechnungskammer vom 30. September, in Betreff 
der abgesonderten Verwahrung, Verrechnung und Controlirung der hinterlegten Gelder, hier- 
mit gleichfalls außer Wirkung gesetzt; wogegen sämmtliche — auf den Grund der K. Ver- 
ordnung vom 28. August d. J. vorläufig nur angesetzten oder Hinterlegten Abgaben nun- 
mehr auf die gewöhnliche Weise nachträglich zu erheben, soweit es noch nicht geschehen ist, 
an die Staatshauptkasse abzuliefern und vorschriftmäßig zu verrechnen sind. 
Stuttgart den 16. Oktober 1850. Knapp. 
Berichtigung. 
In der Verfügung des K. Medieinal Colleziums vom 25. September d. IJ., betreffend die Tare 
für- ve Fillereestet #en-Ba Nro. 30, S. 332, vorletzte Linie, ist statt: II. Abschnitt C. zu lesen: 
„II. nitt E.“ , 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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