Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

353 
fügung vom 30. November 1836 von der Versteigerung ausgenommen ist, haben 
die Käufer, mit alleiniger Ausnahme des unter (6.7) bezeichneten Falles, inner acht 
Tagen nach Eröffnung der erfolgten Anweisung dem betreffenden Cameralamte an des- 
sen Sitz vollständig baar zu bezahlen. 
4) Wird vie Bezahlung der Holzerlöse nicht inner der unter 2 und 3 festgesetzten Fristen 
geleistet, so fällt das betreffende Holz an die Forstverwaltung zurück, welche dasselbe 
wiederholt verkauft. 
Der erste Käufer hat aber in diesem Fall neben dem Ersatz der Kosten des wie- 
derholten Verkaufs den etwaigen Minder-Erlös zu bezahlen, dagegen an einen Mehr- 
Erlös keine Ansprache zu machen. 
5) Bei der Bezahlung des Holzerlöses erhalten die Käufer für jedes bezahlte Loos eine 
Quittung, welche bei der Abfuhr des Holzes dem aufgestellten Forstdiener vorzuzei- 
gen ist. 
6) Die Abfuhr des Holzes ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die erfolgte Bezah- 
lung ist bei einer Conventionalstrafe verboten, welche in den Verkaufs-Bedingungen 
festgesetzt wird. 
7) Ausgenommen von der Baarzahlung sind allein diejenigen Gemeinden, welche das 
aus Staatswaldungen empfangene Holz in Magazine bringen, um solches während 
der kälteren Jahreszeit unbemittelten Ortsangehörigen abzugeben, indem denselben auf 
Verlangen der Geldbetrag dieses Holzes gegen Zahlungshaftung der Gemelndepflege 
bis zu Ende des laufenden Kalenderjahrs angeborgt wird. 
Nach erfolgtem Zuschlag, bezlehungsweise nach Eröffnung der Verkaufsgenehmigung 
oder der Anweisung des Holzes (Verfügung vom 30. November 1836, §. 6 und 
oben §. 3) liegt das erkaufte Holz auf Rechnung und Gefahr des Käufers im Schlag; 
das Forstpersonal wird zwar die Hütung vesselben fortsetzen; indessen ist auch den 
Holzkäufern freigestellt, bis zur Abfuhr des Holzes für die Hütung desselben vurch 
vertraute Männer noch besonders zu sorgen. 
9) Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1851 in Wirkung. 
Durch dieselbe werden die Bestimmungen §§. 7, 8, 9, 10 und 11 der Verfügung vom 
30. November 1836 aufgehoben. 
Nähere Vorschriften für den Vollzug gegenwärtiger Verfügung werden den Forst- 
und Cameralämtern demnächst durch die Forstabtheilung der Oberfinanzkammer ertheilt werden. 
Stuttgart den 23. Oktober 1850. Knapp. 
8 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.