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fügung vom 30. November 1836 von der Versteigerung ausgenommen ist, haben
die Käufer, mit alleiniger Ausnahme des unter (6.7) bezeichneten Falles, inner acht
Tagen nach Eröffnung der erfolgten Anweisung dem betreffenden Cameralamte an des-
sen Sitz vollständig baar zu bezahlen.
4) Wird vie Bezahlung der Holzerlöse nicht inner der unter 2 und 3 festgesetzten Fristen
geleistet, so fällt das betreffende Holz an die Forstverwaltung zurück, welche dasselbe
wiederholt verkauft.
Der erste Käufer hat aber in diesem Fall neben dem Ersatz der Kosten des wie-
derholten Verkaufs den etwaigen Minder-Erlös zu bezahlen, dagegen an einen Mehr-
Erlös keine Ansprache zu machen.
5) Bei der Bezahlung des Holzerlöses erhalten die Käufer für jedes bezahlte Loos eine
Quittung, welche bei der Abfuhr des Holzes dem aufgestellten Forstdiener vorzuzei-
gen ist.
6) Die Abfuhr des Holzes ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die erfolgte Bezah-
lung ist bei einer Conventionalstrafe verboten, welche in den Verkaufs-Bedingungen
festgesetzt wird.
7) Ausgenommen von der Baarzahlung sind allein diejenigen Gemeinden, welche das
aus Staatswaldungen empfangene Holz in Magazine bringen, um solches während
der kälteren Jahreszeit unbemittelten Ortsangehörigen abzugeben, indem denselben auf
Verlangen der Geldbetrag dieses Holzes gegen Zahlungshaftung der Gemelndepflege
bis zu Ende des laufenden Kalenderjahrs angeborgt wird.
Nach erfolgtem Zuschlag, bezlehungsweise nach Eröffnung der Verkaufsgenehmigung
oder der Anweisung des Holzes (Verfügung vom 30. November 1836, §. 6 und
oben §. 3) liegt das erkaufte Holz auf Rechnung und Gefahr des Käufers im Schlag;
das Forstpersonal wird zwar die Hütung vesselben fortsetzen; indessen ist auch den
Holzkäufern freigestellt, bis zur Abfuhr des Holzes für die Hütung desselben vurch
vertraute Männer noch besonders zu sorgen.
9) Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1851 in Wirkung.
Durch dieselbe werden die Bestimmungen §§. 7, 8, 9, 10 und 11 der Verfügung vom
30. November 1836 aufgehoben.
Nähere Vorschriften für den Vollzug gegenwärtiger Verfügung werden den Forst-
und Cameralämtern demnächst durch die Forstabtheilung der Oberfinanzkammer ertheilt werden.
Stuttgart den 23. Oktober 1850. Knapp.
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