Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Tuchscheerer-Ordnung, der Gebrauch warmer Pressen in Zukunft für eine gemelnschaftliche 
Zuständigkeit der Tuchscheerer und Färber, jedoch mit Beschränkung der letzteren auf das 
Ausrüsten der von ihnen selbst gefärbten Stoffe, erklärt. · 
Stuttgart den 28. October 1850. Linden. 
) Verfügung, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl von Abgeordneten der Oberamtsbezirke 
Böblingen und Neresheim. 
Nachdem die zu Abgeordneten der Oberamtsbezirke Böblingen und Neresheim Gewähl- 
ten die Wahl nicht angenommen haben, wird in Gemähheit höchster Entschließung vom 
31. v. M. die Vornahme von Ergänzungswahlen in diesen beiden Wahlbezirken angeordnet 
und zu diesem Behufe Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Zum Wahlcommissär für den Wahlbezirk Böblingen wird Oberamtmann Walther 
in Böblingen, für den Wahlbezirk Neresheim Oberamtmann Preu in Neresheim 
bestellt. 
Die Zahl der Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsorte sind dieselben wie bei der 
unmittelbar vorhergegangenen Wahlhandlung. 
Die Wahlcommissäre haben für die einzelnen Abstimmungsbezirke Bezirkscommissäre zu 
ernennen, und die Gemeinden, welche zu jedem Abstimmungebezirk gehören, zu bezeichnen. 
Die Eintheilung in Abstimmungsbezirke und die Namen der Bezirkscommissäre sind durch 
die Lokalblätter bekannt zu machen. 
5S. 2. 
Die Ortsvorsteber der beiden Wahlbezirke haben sofort die durch Art. 8 des Gesetzes 
vom 1. Juli 1849 bestimmte Commission zu berufen, welche aus ihnen selbst, dem Staats-= 
steuereinbringer, dem Obmann des Börgerausschusses und wenn der Ortsvorsteher nicht zu- 
gleich Rathsschreiber ist, dem letzteren besteht. 
Außerdem haben die Gemeinderäthe in den beiden Wahlbezirken nach Art. 9 des Ge- 
setzes zwei Männer zunächst aus ihrer Mitte zu wählen, welche im Falle von Reclamationen 
gegen die Wählerliste die Commission zu verstärken haben.
	        
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