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Da die neuen Wahlen in dasselbe Finanzjahr fallen, wie die am 22. September d. J.
vorgenommenen, und bei der kurzen Zwischenzeit erhebliche Aenderungen in dem Stande
der Wahlberechtigten nicht zu vermuthen find; so können die örtlichen Aufnahme-Commisssonen
die der unmittelbar vorhergegangenen Wahl zu Grunde gelegten Wählerlisten in der Art
benützen, daß sie dieselben zuvor nach dem jetzigen Stande ergänzen und außerdem im Ein-
zelnen einer vollständigen Revision unterwerfen.
Bei dieser Revision ist zu beachten, daß
a) aus den Wählerlisten wegfallen:
1) diejenigen, welche in der Zwischenzeit gestorben sind,
2) diejenigen, welche ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt haben,
3) diejenigen, bei welchen einer der Ausschließungsgründe des Art. 4, Ziff. 1—4 des
Gesetzes vom 1. Juli 1849 eingetreten ist;
b) in die Wählerliste aufzunehmen sind, sofern im Uebrigen die gesetzlichen Bedingungen
des Wahlrechts bei ihnen zutreffen:
1) diejenigen, welche in der Zwischenzeit in dem Gemeinvebezirk ihren Wohnsitz ge-
nommen haben,
2) diejenigen, welche in der Zwischenzeit durch ihr natürliches Alter oder durch Dispen-
sation volljährig geworden sind,
3) diejenigen, bei welchen einer der Ausschließungsgründe des Art. 4, Ziff. 1—4 des
Gesetzes vom 1. Juli 1849 nunmehr weggefallen ist;
c) bei denjenigen Wählern, welche jetzt eine Gefängnißstrafe erstehen oder sich in Unter-
suchungshaft besinden, ohne daß sie im letzteren Falle wegen eines mit dem Verluste
der Wahlrechte bedrohten Vergehens in Anschuldigungsstand versetzt find, dieser Um-
stand in den Wählerlisten zu bemerken ist.
Außerdem haben die Commissionen zu prüfen, ob nicht in die früheren Wählerlisten Per-
sonen aufgenommen worden sind, welche schon damals nicht wahlberechtigt waren, oder ob
berechtigte Wähler unrichtiger Weise weggeblieben sind.
Wenn die frühere Wählerliste nach vorstehenden „Bestimmungen ergänzt und berichtigt
ist, wird eine Abschrift angefertigt, welche von der Commission zu beglaubigen ist und der
Wahl zu Grunde gelegt wird.