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8. 4.
Sollte in einzelnen Fällen die Wählerliste der vorigen Wahl nicht benützt werden
können; so ist eine neue Wahlerliste zu entwerfen, in welche alle nach Maaßgabe der Art.
4—6 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 Wahlberechtigte aufzunehmen find. (Vergl. Instruk-
tion vom 19. August 1850, 88. 2 und 3).
g. 5.
Sowohl dann, wenn die früheren Wählerlisten benützt werden, als wenn neue entwor-
fen werden müssen, sind alle gesetzlichen Vorschriften über die Abfassung und Richtigstellung
der Wählerlisten und die für die einzelnen Abschnitte des Verfahrens festgesetzten Fristen
genau zu beachten.
Namentlich sind die Wählerlisten durch die Aufnahme-Commissionen längstens bis 15. No-
vember zu vollenden und sogleich nach ihrer Anfertigung auf dem Rathhaus oder an einem
andern geeigneten Orte sechs Tage lang zu allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen, auch daß
dieses geschehen, in dem Gemeindebezirk öffentlich bekannt zu machen. (Gesetz Art. 9, Instrukt.
vom 19. August 1850, 8. 4).
Wenn ferner Beschwerden gegen die Wählerlisten rechtzeitig vorgebracht werden, so hat
die verstärkte Commission längstens binnen drei Tagen von der Vorbringung an darüber zu
entscheiden. (Gesetz Art. 9, Instrukt. vom 19. August 1850, §. 5).
Nach Erledigung der vorgebrachten Beschwerden, jedenfalls aber am 25. November, muß
endlich die Uebergabe der Wählerliste mit den nöthigen Beilagen an den Bezirkscommissär
erfolgen. (Gesetz Art. 10, Instrukt. vom 19. August 1850, §. 6).
*)½
Die Abstimmung hat in sämmtlichen Abstimmungsorten der beiden Wahlbezirke Don-
nerstag den 5. December zu beginnen, und ist wo möglich an diesem, jedenfalls an dem
folgenden Tage zu Ende zu bringen.
8. 7.
Im Uebrigen werden die Wahl- und Bezirkscommissäre auf den Inhalt des Gesetzes
vom 1. Juli 1849, besonders die Art. 12—17, und die Instruktion vom 19. August 1850,
§J#. 9—15, zur Nachachtung verwiesen.
Stuttgart den 1. November 1850.
Linden.