Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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-B) Des Finanz-Departements. 
Des K. Steuer-Colleglums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf die 
ersten sechs Monate des Jahrs 1850—51. 
Nach dem Gesetze vom 15. Oktober 1850 ist die in dem ordentlichen Etat auf 1843 
verwilligte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer bis zum letzten December des 
laufenden Jahres, somit auf die ersten sechs Monate des Finanzjahrs 1857, fortzuerheben. 
An der für das ganze Finanzjahr auf 2,000,000 fl. sich belaufenden Summe haben 
beizutragen: 
1# das Grundeigenthum und die Gefälle, nämlich: 
a) das Grundeigenthum.. . . .. 1,376,806 fl. 
b) die Gefällll 39,861 fl. — 
— : 1,416,667 fl. — 
zu die Gebäueen 333,333 fl. — 
ax die Gewerbbeee 250,000 fl. — 
— :. 2000,000 fl. — 
hievon beträgt der Antheil auf sechs Monatt 1,000, 000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, insbesondere 
in Folge der neueren Ablösungsgesetze, worüber die Nachweisungen den Oberämtern beson- 
ders zugegangen sind, und nach welcher nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Orts- 
steuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem Reinertrage auf 16,648,424 fl. 48 kr. 
und 
das Gefäll-Cataster aaf...... ..... 481,999 fl. 51 kr. 
— :. 170,130,424 fl. 39 kr. 
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Rein- 
ertctntntggga .... 8 fl. 16 kr. 1 16, hlr. 
b)) das Gebäude-Cataster nach dem Capitalwerth 
auu .. 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth zu 10kr. 56 blr. 
183,962, 126 fl. —
	        
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