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Sicherung der Festung im Allgemeinen, des Festungseigenthums, Verftärkung der Wachen,
Absperrung der Thore u. s. f. erforderlichen militärischen Maaßregeln getroffen werden
koͤnnen.
Das Einschreiten der Militärmacht ist im Allgemeinen durch die vorgängige Aufforderung
von Seite der Civilbehörden bedingt.
Sobald die Mitwirkung der bewaffneten Macht in dieser Weise eintritt, find die wach-
habenden Offiziere, so wie alle Ronden, Patrouillen u. s. w. zur Steuerung jedes öffent-
lichen Unfugs berechtigt.
Bei Anwendung der Waffengewalt ist sich nach dem Gesetze vom 28. August v. J.,
betreffend das Verfahren bei dem Aufgebot der bewaffneten Macht gegen Zusammenrottungen
und Aufruhr, zu achten.
K. 5.
Das Festungs-Gouvernement bestimmt die Zeit des Thorschlusses, wobei die für den
Verkehr nöthige Beräcksichtizung, so weit es die Umstände gestatten, eintreten wird.
In Friedenszeit wird bei Nacht an den Hauptstraßenthoren der Ein= und Ausgang ge-
stattet werden, an den übrigen Thoren aber nur den ordinären und Extraposten, den Eil-
wagen den Courieren und Stafetten, den Beamten in dringenden Dienstfällen, den Geist-
lichen, Notaren und Sanitätspersonen, deren Dienst in der Umgegend der Festung begehrt
wird, oder welche davon zurückkehren, deßgleichen den in solchen Fällen an sie oder von ihnen
abgeschickten Boten.
Das Militär darf von Passanten keine Gebühr für das Oeffnen der Thore annehmen.
Bei besonderen Veranlassungen steht dem Festungs-Gouvernement auch in Friedens-
zeiten die Befugniß zu, nöthigenfalls augenblicklich die Thorsperre zu befehlen; die städtische
Polizei wird jedoch gleichzeitig davon in Kenntniß gesetzt werden.
. 6.
Innerhalb des Festungsgebiets und innerhalb 300 Schritte oder 120 rbeinländische
Klafter von dem Kamme des bedeckten Wegs der Hauptbefestigung und den detachirten
Werken, so wie von der Kehle der letzteren ist alles Schießen ohne Erlaubniß des Festungs-
Gouvernements untersagt. Deßgleichen bedarf das Abbrennen von Feuerwerk innerhalb dieses
Festungs-Rayons besondere Crlaubniß des Festungs-Gouvernements.