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ist, mit der dermaligen Landesversammlung die Revision der Verfassung zu verabschieden,
so in Betracht der in steigendem Maaße bervorgetretenen Theilnahmlosigkeit an den letzten
Abgeordnetenwahlen von der Vornahme einer weiteren Wahl nach dem Gesetze vom 1. Juli
v. J. nicht die Rede seyn kann, vielmehr das Werk der Revision, wenn nicht der ver-
fassungsmäßige Boden aufgegeben und das Land bei der gegenwärtigen Lage Deutschlands
den Gefahren einer unheilvollen Verwirrung bloßgestellt werden soll, nach rechtlicher und
thatsächlicher Nothwendigkeit in denjenigen Stand zurückversetzt werden muß, in welchem es
sich vor Erlassung des Gesetzes vom 1. Juli v. J. befunden hat;
In Erwägung zugleich, daß es bei den obwaltenden außerordentlichen Umständen
Unsere unabweisliche Pflicht geworden ist, von denjenigen Befugnissen Gebrauch zu machen,
welche die Verfassung für dringende Fälle in Unsere Hände legt,
verordnen und verfügen Wir auf den Antrag Unseres Gesammt-Ministeriums, unter
Bezugnahme auf die 88. 186 und 89 der Verfaffungs-Urkunde:
1) die gegenwärtige Landesversammlung ist aufgelöst und ihre Wirksamkeit hört von
diesem Augenblicke an in jeder Beziehung auf;
2) es tritt der am 10. August v. J. nach der Verfassung vom Jahr 1819 gewählte
Ausschuß wieder in Thätigkeit;
3) hinsichtlich der Wiederaufnahme der Revision der Verfassung werden Wir, sobald
die Umstände es irgend erlauben, weitere Verfügung ergehen lassen;
4) im Uebrigen wird von Uns nach §. 89 der Verfassungs-Urkunde das zum Wohl
des Landes Erforderliche vorgekehrt werden.
So gegeben, Stuttgart den 6. November 1850.
Wilheilm.
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
Auf Befehl des Königs:
Maureler.