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das Werk der Verfassungs-Revision in denjenigen Stand zurück zu versetzen, in welchem es
sich vor Erlassung des Gesetzes vom 1. Juli v. J. befand.
Schon bieraus folgt, und Wir ertheilen Euch hierüber die bestimmte Zusage, daß kei-
neswegs von einer definitiven Rückkehr zu dem früher Bestandenen die Rede ist, sondern
daß nur die Verfassungs-Revision auf einem Wege vereinbart werden soll, welcher ursprüng-
lich als der nächste sich darbot und besser niemals verlassen worden wäre. Hiezu werden
Wir auch die Einleitung treffen, sobald nur immer die Umstände es erlauben.
Eine nothwendige Folge von dem Verlassen des Gesetzes vom 1. Juli v. J. war, daß
auch kein Ausschuß aus dieser Versammlung, für dessen Wahl ohnehin in gedachtem Gesetz
lediglich keine Fürsorge getroffen ist, zurückbleiben durfte, da sonst zwischen dem Ausschuß
und der künftig zu wählenden Versammlung zum voraus ein unlösbarer Widerspruch be-
gründet worden wäre, welcher nothwendig zu den beden klichen Konflikten hätte führen müs-
sen, und welchem Wir ebendeßbalb kraft § 89 der Verfassungs-Urkunde vorzubeugen Uns
verpflichtet sahen. Damit aber die verfassungsmäßige Kontrole Unserer Regierung keinen
Augenblick fehle, so beriefen Wir den letzibestandenen nach der Verfassung vom Jahr 1819
gewählten Ausschuß wieder in Thätigkeit, und wie Wir hierin das zur Zeit allein berechtigte
Organ der Landesvertretung zu erblicken vermögen, so werden Wir gegen die etwaige Con-
stituirung eines anderen Ausschusses mit allen gesetzlichen Mitteln energisch einzuschreiten
nicht verfehlen.
Indem wir auch im Uebrigen einstweilen das, was vurch des Landes Wohl geboten ist,
nach §. 89 der Verfassungs-Urkunde verfügen werden, leben Wir der Ueberzeugung, daß
Wir hierin nur dem Gebote einer unabweisbaren Nothwendigkeit folgen, und vertrauen zu
Unserem getreuen Volke, vertrauen zu allen Unseren Behörden und Obrigkeiten des Landes,
daß sie die Gründe dieses Unseres Verfahrens erkennen und sich mit Uns vereinigen werden,
um jedem etwa von Uebelwollenden zu befürchtenden Versuche der Störung der öffentlichen
Ordnung rasch und kräftig zu begegnen.
Hiebei bedarf es der Versicherung nicht, daß, indem Wir von den Uns durch den §. 89
der Verfassung ertheilten Befugnissen Gebrauch machen, Wir auch hiebei stets in dieser Ver-
fassang die Richtschnur für Unsere Regierungshandlungen erkennen, und nur in so weit zu
den vurch dieselbe zugelassenen außerordentlichen Maßnahmen schreiten werden, als das Staats-
wohl es gebieterisch erheischt.