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Württemberger! vertraut Eurem Könige, der seit vierunddreißig Jahren die Förderung
Eures Wohls zum Gegenßande seiner wärmsten Fürsorge gemacht bat „und der nie aufhoͤ-
rten wird, diesem Ziele seine Kraft, sein Leben zu weihen.
Stuttgart, den,7. November 1850.
Wilhelm.
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen.
II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz und des Kriegswesenéê.
Der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens.
Verfügung in Betreff des Gerichtsstandes der zum beurlaubten Stande gehörigen Militärpersonen
im Falle des Zusammentreffens bürgerlicher und militärischer Verbrechen oder Vergehen.
Ueber die dinsichtlich des Gerichtsstandes der zum beurlaubten Stande gehörigen Mili-
tärpersonen in dem Falle ssch aufwerfenden Fragen, wenn bei denselben gemeine und mili-
tärische Verbrechen oer Vergehen zusammentreffen, hat zwischen den Ministerien der Justiz
und des Kriegs eine auf die gutächtlichen Aeußerungen der betreffenden obersten Gerichts-
bebörden gegründete Erörterung stattgefunden, in deren Folge die nachstehenden Sätze als
in den einschlägigen Gesetzen begründet anerkannt worden sind, und zu Erzlelung eines ge-
ordneten und gleichförmigen Verfahrens in derartigen Fällen biemit bekannt gemacht
werden.
é. 1.
Wenn gemeine und militärische Verbrechen und Vergehen bei einer zum beurlaubten
Stande zählenden Militärperson zusammentreffen, so haben die bürgerlichen Gerichte die
gemeinen — und die Militärgerichte die militärischen Verbrechen oder Vergehen zu unter-
suchen und abzuurtheilen.
g. 2.
Darüber, welche dieser Gerichtsbehörden den Verdächtigen zuerst zur Untersuchung zu.
bringen und abzuurtheilen habe, entscheivet das Zuvorkommen.