Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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dienter Unteroffiziere für Unser Armee-Corps, welcher durch den Mangel des Einsteher-In- 
stituts und das in Ermanglung dieses Instituts von einer beträchtlichen Zabl solcher Unter- 
offiziere nur in wiverruflicher Weise übernommene Fortdienen entschieden gefährdet ist, dringend 
erfordern, so verordnen und verfügen Wir nach dem Antrage Unseres Gesammt-Ministe- 
riums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Nathes, auf den Grund des §&. 89 der 
Verfassungs-Urkunde und unter dem Vorbehalte einer auf dem nächsten Landtage im ordent- 
lichen Wege der Gesetzgebung zu treffenden Einleitung, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1849, wonach die Stellver- 
tretung im Dienste des activen Heeres und der Landwehr nicht mehr zugelassen werden soll, 
ist suspendirt und es treten bis auf Weiteres hinsichtlich dieser Stellvertretung die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 22. Mai 1843 in Betreff der Verpflichtung zum Kriegsdienste 
wieder in Wirksamkeit. · 
Unser Kriegs-Ministerium ist mit der Vollziellung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 15. November 1850. 
Wilheilm. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. . 
Auf Befehl des Königs: 
der Cabinets-Direktor: 
Maureler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) DOes Justiz-Departement. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Herabsetzung des Abonnementepreises des Regierungsblatts. 
Da der Abonnementepreis des Regierungsblatts künftig, vom 1. Januar 1851 an, vor- 
erst auf zwei Gulden dreißig Kreuzer für den Jahrgang herabgesetzt worden ist; so 
wird dieß hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 23. November 1850. Plessen.
	        
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