Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vormerkung der Gefäll-Ablösungsschuldigkeiten in den Gemeinde- 
Güterbüchern. 
In der Ministerial-Verfügung vom 6. Oktober 1848 (Reg. Blatt S. 472) ist im Pkt. 4 
angeordnet, daß das Vorhandenseyn einer Gefäll = oder Zeitrenten= Schuldigkeit im Güter- 
buche bei jedem belasteten Grundstücke vorgemerkt und zu diesem Behufe neben der Allega- 
tion der dem Güterbuche beizulegenden Abschrift ver Ablösungs-Urkunde noch der Gefällbe- 
trag und die Zeitrente für das einzelne Gefäll bei dem betreffenden Grundstücke bemerkt 
werden soll. 
Da sich jevoch gegeigt hat, daß die vorgeschriebene Bemerkung: „in Zeitrenten verwan- 
delt oder mit Zeitrenten behaftet“ und die Allegation der Beilagen = Ziffer der Ablösungs- 
Urkunde genügt, die weitere Vormerkung des Betrags der früheren Gefälle und der an 
deren Stelle getretenen Zeitrenten im Güterbuche aber entbehrt werden kann, so will man 
zum Zwecke der Vereinfachung des Geschäfts der Güterbuchsführung die Unterlassung der 
letzteren Vormerkungen gestattet und hienach die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 
6. Oktober 1848, Punkt 4, Lit. a und b, abgeändert haben. 
Stuttgart den 24. October 1850. 
Plessen. Linden. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betrefsend die Einrichtung von Kaminschooßen und die im Falle der Abführung des 
Nauches ohne Kaminschooß zu beobachtenden Vorschriften. 
In der General-Verordnung vom 13. April 1808, A. Ziff. XIII. ist vorgeschrieben, 
es seien die Kamine mit weiten Schläuchen oder Trichtern, den sosenannten Kaminschooßen, 
Kaminmänteln, zu versehen. Diese Vorschrift setzt gewöhnliche offene Feuerungen auf 
Herden, Essen #. voraus, in welchem Falle sie auch fernerhin in hiernach bezeichneter Weise 
in Anwendung kommen soll.
	        
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