Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Es slad jedoch in der neueren Zeit verschlossene Feuerangen bäufiger geworden, 
und ist mit Rücksicht auf dieselben vielfältig um Erlassung der Herstellung von Kaminschoo- 
ßen in Küchen nachgesucht worden, was von den bei dem Ministerium vernommenen Sach- 
kundigen unter gewissen Voraussetzungen für zuläßig erklärt worden ist. Es wird daher in 
Folge höchster Entschließung vom 20. d. M. Nachfolgendes verfügt: 
I. Bei offenen Feuerungen auf Herden, Essen 2c., so wie bei anderen als den 
unten (Ziff. II.) bezeichneten Backöfen, namentlich bei solchen, welche gewerbsmäßig benützt 
werden, wie Bäsckerbacköfen, müssen auch fernerhin immer Kaminschooße geführt werden, 
welche in der Weise einzurichten sind, daß von der Lichtöffuung derselben die Heitzöffnung 
und das Herdgemäuer um wenigstens / Fuß überragt wird, die Kaminschooß von Kluckern 
oder Tuffsteinen, oder feuerfesten Steinplatten, oder ganz von Eisen hergestellt und in 
feuersichere Verbindung mit dem Kamin gebracht, auch das zur Unterstützung der Kamin- 
schooß verwendete Holz haltbar vergypst oder mit Sturzblech bekleidet wird. 
II. Von geschlossenen Feuerungen, Oefen, Kunstherden, Waschkesseln, Blasen, 
Conditorei= und mit dem Kochherd verbundenen Backöfen, so wie anderen bloß für den 
Hausbrauch bestimmten Backöfen kann der Rauch ohne Kaminschooß in Röhren von Sturz- 
blech, Gußeisen oder anderem geeigneten Metall (aber nicht in gemauerten Kanälen) unmit- 
telbar in ein Kamin abgeleitet werden, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen und 
Bedingungen: 
1) Die Decke der Küche muß begypst und die Seitenwandung derselben baltbar über 
Holz verputzt werden; beträgt die Stockhöhe unter 8½ Fuß, so muß außer- 
dem die Decke oberhalb dem Herde oder der Heizeinrichtung mit Sturzblech ver- 
wahrt werden, welches die Fläche der Herd= und Einheiz-Einrichtung allweg 1 Fuß 
überragt. 
2) Die mit der Feuerung in Berührung stehenden Wandungen müssen Feuermauern 
von wenigstens 5 Zoll Stärke seyn und eine solche Ausdehnung haben, daß die 
Heitzöffnungen und Herdgemäuer von allem Wandholz 1½ Fuß entfernt sind. 
3) Die Construction der Kamine und Feuerwandungen muß den Verfügungen vom 
16. October 1843 (Reg. Blatt S. 775) und vom 26. October 1844 (Reg. Blatt 
S. 495) entsprechen. 
4) Die Rauchableitungsröhren find an der Feuermauer wenigstens 1½ Fuß von allem
	        
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