Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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g. 7. 
Alle Anordnungen, welche die Sicherung des Festungseigenthums und die Verhütung 
von Beschaͤdigung an den Gebäuden, Anlagen und Pflanzungen der Festung betreffen, wird 
das Festungs-Gouvernement den Civilbehörden mittheilen, und es sind letztere verpflichtet, 
dieselben falls sie den bestebenden Landesgesetzen nicht widerstreiten, öffentlich bekannt zu 
machen, so wie sich in vorkommenden Fällen wirklicher Beschädigungen die Ausmittlung und 
Bestrafung der Schulvigen und die Bewirkung der Ersatzleistung angelegen seyn zu lassen. 
Ebenso wird auch umgekehrt das Festungs-Gouvernement die Civilbehörden in der Ver- 
hütung, Vergütung und Bestrafung von Beschädigungen an Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- 
und Prioat-Eigenthum auf Verlangen geeignet unterstützen. 
G. . 
Die Anstalten zu Verbütung und Löschung von Feuersbrünsten sind zwischen dem 
Festungs-Gouvernement und den städtischen Polizeibehörden durch besondere Uebereinkunft 
zu reguliren. Wenn in städtischen Gebäuden Feuer ausbricht, wird das Militär zunächst die 
nach der Localität bestimmten Wachen und Posten besetzen, jedoch nöthigenfalls auf Ver- 
langen auch bei dem Löschen und Retten durch commandirte Mannschaften Hülfe leisten. 
Das Festungs-Gouvernement ist berechtigt, die beständige gute Unterbaltung der Feuer- 
löschgeräthschaften, so wie deren zeilweise Revision in Gegenwart eines Militär-Abgeordneten 
zu verlangen und verbesserte Einrichtungen in Vorschlag zu bringen. Die von der städtischen 
Behörde bezweckten Abänderungen sind vor deren Ausfübrung dem Festungs-Gouvernement 
zu etwaigen Bemerkungen vorzulegen. 
S. 9. 
Hinsichtlich der innerhalb des Festungs-Rayons auszuführenden Bauten hat es vor- 
läusig bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden (vergl. K. Verordnung vom 12. Fe- 
bruar 1848.) 
8. 10. 
Die Geniedirektion, welche über den Umfang und die Beschaffenheit aller bombenfesten 
und feuersicheren, überhaupt aller für die Vertheidigung zu benützenden Räume in der Stadt 
Verzeichnisse zu führen hat, ist befugt, durch Besichtigung sich darüber gründliche Kenntnisse 
zu verschaffen. Solche Besichtigungen werden im Frieden den Eigenthümern durch die Civil= 
behörde vorher bekannt gemacht werden, um jeder Klage wegen Verletzung des Haus- 
rechts vorzubeugen.
	        
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