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nicht übermauerten Holzwerk entfernt zu befestigen und 1 Fuß höher als die Bal-
ken und Wechsel zu führen.
5) Den Röhren ist eine für die Feuerung entsprechende Weite zu geben, jedenfalls
dürfen dieselben aber nicht weniger als 12½ Quadratzoll Querschnitt oder 4 De-
eimalzoll Durchmesser erhalten. Anstatt kreisförmiger können auch Röhren mit Quer-
schnitt von viereckiger Form angefertigt werden, in welchem Falle übrigens die
kleinste Seite nicht unter 3 Zoll Breite haben darf.
6) Rauchabzugsröhren, deren Seitenwandungen zum Theil durch die Feuerwand gebil-
det werden, sind nicht zulässig.
7) Die Röhren sind zum möglichst beqguemen Reinigen und zum Abnehmen zu richten.
8) Zu Abschließung des Kamins ist eine eiserne Schließklappe mit Rahme und eiserner
Zugvorrichtung anzubringen.
0) Das Sturzblech der Röhren muß von der Stärke seyn, daß ein Quadratfuß we-
nigstens ein Pfund wiegt.
10) Auf den Herden dürfen Röste nur zur Kohlenfeuerung eingerichtet werden.
11) Die Röhren find während der Gebrauchszeit spätestens von 14 zu 14 Tagen zu
reinigen.
Dem Kaminfeger liegt ob, gelegenbeitlich der gewöhnlichen Kaminreinigung auch diese
Ableitungen zu reinigen und den Hausbewohnern Anweisung zu geben, wie in der Zwischen-
zeit von ihnen die Reinigung zu vollziehen ist.
Findet der Kaminfeger in den Röhren viel Glanzruß, so daß das Ausbrennen derselben
nöthig ist, so hat er den Hausbewohner hievon in Kenntniß zu setzen und den Vollzug des
Geschäfts zu besorgen, in Anstandsfällen aber der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Werden die Röhren Behufs des Ausbrennens nicht abgenommen, sondern sollen sie
gleichzeitig mit dem un besteigbaren Kamin, in welches sie münden, ausgebrannt werden, so
sind die für den Fall des Ausbrennens des Kamins gegebenen Vorschriften zu befolgen.
III. Die Gemeinderäthe sind vafür verantwortlich, daß von ihnen die Erlaubniß zur
Aufführung von Kaminschooßen, so wie die Erlaubniß zur Abführung des Rauches mittelst
Röhren nur unter genauer Beobachtung der vorstehenden Vorschriften ertheilt wird.