Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Von der örtlichen Bau= und Feuerschau ist die Vollziehung zu überwachen, auch von 
dem Oberfeuerschauer bei den Umgängen zu beobachten, ob die Einrichtung in Gemäheit 
der Verfügung getroffen worden sei. 
Stuttgart den 21. November 1850. Linden. 
ß0) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Nebenzollamts Ludwigsburg. 
Da mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät von den nach der 
K. Verordnung vom 16. November 1835 (Reg. Blatt S. 430) errichteten Nebenzollämtern 
im Innern jenes zu Ludwigsburg, Hauptamts-Bezirks Cannstatt, als entbehrlich aufgehoben 
worden ist; so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. November 1850. 
Knapp.
	        
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