Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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38. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Jusgegeben Stutt gart Freitag den 13. December 1850. 
— — — 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend den Geschäftskreis des Steuerkollegiums. 
Verfugungen der Departements. Verfügung, betreffend vie Abgränzung der Gewerbebefugnisse der Seck- 
ler und Kürschner. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Geschäftokreis des Steuerkollegiums. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Erzielung weiterer Geschäfts-Vereinfachungen haben Wir Uns, auf den Antrag 
Unseres Finanz-Ministeriums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, bewogen 
gefunden, den §. 0 der Verordnung vom 21. November 1849, die Vereinfachungen im 
Finanz-Departement betreffend, dahin abzuändern, daß die besondere Zollabtheilung bei dem 
Steuerkollegium aufgehoben und demgemäß auch die Zollvereinssachen, gleich den Zollstraf- 
sachen, in den Wirkungskreis des Steuerkollegiums aufgenommen werden sollen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 9. December 1850. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maureler.
	        
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