Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Abgränzung der Gewerbebefugnisse der Seckler und Kürschner. 
Zu Beseitigung der Uebergriffe und vielfachen Streitigkeiten, welche sich in Folge der 
Zunftregeln über die gegenseitigen Befugnisse der Kürschner und Seckler hinsichtlich der Fer- 
tigung und des Verkaufs von Kappen und Handschuhen von Pelz und Leder stets erneuern, 
so oft die Mode zum Nachtheil des einen oder des anderen Gewerbes wechselt, wird in 
Gemächeit höchster Entschließung vom 27 sten d. M. auf den Grund der revidirten allge- 
meinen Gewerbe-Ordnung verfügt, daß die Fertigung und der Verkauf von Kappen und 
Handschuhen aus Pelz und Leder, oder mit Pelz verbrämt, künftig mit Aufhebung der bis- 
her nach den Stoffen bestandenen Abgränzung als eine gemeinsame Zuständigkeit der Kürsch- 
ner und Seckler behandelt werden soll. 
Stuttgart den 20. November 1850. Linden. 
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Am 9. d. M. wurden die Straf-Erkenntnisse vom dritten Quartal 1850 ausgegeben. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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