383
3.
(Zu §s. 2 der Ministerial-Verfügung von 1849.)
Da nach §. 28, Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 384) die
unter den Besoldungen begriffenen Kapitalzinse und Gefälle zur Besoldungssteuer zu
ziehen find, so gilt dieß auch von den Zinsen aus den Ablösungskapitalien der Kirchen= und
Schulstellen.
In Fällen, wo die Ablösung zwar angemeldet, das Ablösungskapital aber noch nicht
festgesetzt, mithin der Zinsbetrag noch nicht genau bekannt ist, find die Steuerpflichtigen zur
möglichst annähernden Angabe des Zinsbetrags nach den ihnen theils durch bereits
vorliegende Schätzungen oder Berechnungen, theils durch die erhaltenen Abschlagszahlungen
gegebenen Grundlagen verpflichtet. Behufs der künftigen Ausgleichung etwaiger erhebliche-
ren Differenzen ist übrigens in der — der Fesistellung des Ablösungskapitals und der Zinse
nachfolgenden Fassion über den Betrag der letzteren vom Anfangstermin an, Behufs der
Vergleichung mit den vorangegangenen Fassionen, Nachweisung zu geben.
Dagegen sind Ablösungskapitale erledigter Kirchen= und Schulstellen, wovon das
Einkommen in den evangelischen Pfarr-Unterstützungsfonds oder in den katholischen Inter-
calarfonds oder in eine Camerariatskasse fließt, als solche von den betreffenden Verwaltern
in bisheriger Weise zur Kapitalsteuer zu fatiren.
Im Uebrigen sind die nicht zur Ablösung angemeldeten Zehenten und Theilgebühren,
wie in den Jahren 1848—50, nach dem Durchschnittsertrag der drei Jahre 1845, 1846
und 1847 in Berechnung zu nehmen.
S. 4.
(Zu den §S§. 3 und 4 der Ministerial-Verfügung von 1849.)
Die Frist zur Einsendung der Steuerverzeichnisse an das Steuerkollegium wird bezie-
hungsweise vom 1. Februar auf den 1. März, und vom 1. Januar auf den 1. Februar erstreckt.
G. 5.
(Zu §. 5 der Ministerial-Verfügung von 1849.)
Die im Laufe des Etatsjahres 1840—50 eingetretenen Veränderungen hinsichtlich steuer-
pflichtiger Persenen oder deren Einkommen, welche Abänderungen der betreffenden Steuer-