Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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8. 11. 
Das Festungs-Gouvernement hat den Zustand aller im Bereiche der Festung liegenden 
Straßen, Wege, Brücken, Canäle, Rährenleitungen und dergleichen zu überwachen, ohne 
Rücksicht, ob diese Anlagen zu gemischten Zwecken, ob sie allein zu Festungs= oder zu Staats- 
und Communalzwecken dienen. Es ist daher befugt, wenn durch den Verfall der einen oder 
anderen Anlage ein Uebelstand eintritt, die Abhülfe in Anregung zu bringen. Eine gleiche 
Abhülfe kann die Civilbehörde an den von der Festung zu unterhaltenden Anlagen in An- 
spruch nehmen. 
Jede Reparatur, welche eine Sperrung erfordert, so wie jede Sperrung und Wieder- 
eröffnung einer Passage ist vorher dem Festungs-Gouvernement anzuzeigen. Seinerseits 
wird dasselbe ebenfalls dergleichen Sperrungen den Civilbehörden bekannt machen. 
Das Festungs-Gouvernement wird diejenigen Theile der Festungswerke, welche als 
Spaziergänge dem Publikum offen stehen, ferner diejenigen, welche nur mit Erlaubniß der 
Militärbehörde betreten werden dürfen, endlich diejenigen, in welchen der Zutritt verboten 
ist, bezeichnen, und Jedermann ohne Ausnahme hat sich nach dieser Bestimmung zu richten. 
S. 12. 
In der Stadt und vorzüglich in der Nähe des Militär-Eigenthums dürfen keine solche 
Anlagen gegründet und Gewerbe getrieben werden, von deren Ausdünstung oder sonstiger 
Einwirkung Nachtheil für den Gesundbeitszustand der Besatzung zu besorgen ist. 
Das Festungs-Gouvernement ist in dieser Beziehung, wie in Allem, was für die Ge- 
sundheit der Besatzung von Interesse ist, befugt, etwaige Uebelstände zur Sprache zu brin- 
gen, so wie die städtische Behörde ihrerseits dem Festungs-Gouvernement Vorschläge und 
Anträge machen darf, worauf dasselbe alle gerechte und billige Rücksicht nehmen wird, um 
das bürgerliche Interesse mit dem militärischen zu vereinigen. 
Wenn in der Stadt oder der Umgegend sich eine epidemische oder kontagiöse Krankbheit 
zeigt, haben die Polizei-Behörden sogleich das Festungs-Gouvernement davon zu benachrich- 
tigen, so wie dieses die Polizeibehörden benachrichtigen wird, wenn bei der Besatzung ein 
solches Uebel ausbrechen sollte. 
Die in solchen Föllen zu ergreifenden Maaßregeln sind in gemeinschaftlicher Berathung 
ver Civil= und Militär-Sanitätsbehörden festzusetzen.
	        
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