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Art. 1.
Jedem Hefte einer Zeitschrift und jedem Blatte einer Zeitung, welche innerhalb des
Staatsgebiets gedruckt oder verbreltet wird, muß außer dem Namen des Verlegers oder
Druckers (Gesetz vom 30. Januar 1817, §. 16) der Name des Redakteurs beigesetzt seyn.
Art. 2.
Dem Verleger, oder, wenn dieser im Auslande wohnt, oder kein besonderer Verleger
vorhanden ist, dem Drucker einer im Inland erscheinenden Zeitschrift oder Zeitung liegt ob,
der Bezirks-Polizeibehörde des Druckorts den Redakteur der Zeitschrift oder Zeitung anzu-
zeigen und diese Anzeige bei jeder in der Person des Redakteurs vorgehenden Veränderung
spätestens mit dem Eintritte der letzteren zu erneuern.
Der Redakteur muß Staatsbürger seyn, das 25ste Lebensjahr zurückgelegt und seinen
ständigen Wohnsitz im Lande haben.
Von der Redaktion einer Zeitschrift oder Zeitung ist ausgeschlossen, wer zu einer ent-
ehrenden Strafe oder zum bleibenden oder zeitlichen Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte
oder überhaupt wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Fälschung verurtheilt wor-
den ist.
Ferner ist für die Daner von zwei Jahren von der Redaktion einer Zeitschrift oder
Zeitung ausgeschlossen: wer, nachdem er wegen — durch die Presse verübter Vergehen in-
nerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als drei Jahren mehr als einmal gerichtlich ver-
urtheilt worden ist, abermals eines solchen Vergehens sich schuldig macht, bevor von
Verkündigung des letzten Urtheils an sechs Monate verflossen find. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung werden indeß Verurtheilungen wegen durch die Presse verübter Privat-
Injurien nicht eingerechnet.
Art. 3.
Auf Blätter oder Zeitschriften rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts,
auf amtlich berausgegebene, sowie auf solche Blätter, welche sich auf Intelligenz-Nachrichten
beschränken, finden die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nur in so weit Anwendung,
als auch bei Zeitschriften oder Zeitungen rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen
Inhalts der Redakteur der Bezirks-Polizeibehörde zu benennen ist, auf welchen sich aber die
Vorschriften des Absatzes 2, 3 und 4 des Art. 2. nicht beziehen.
Art. 4.
Der Redakteur haftet für den Inhalt einer Zeitschrift oder Zeitung unter allen Um-