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II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Ausfertigung der Urkunden über die Unterhaltungskosten-Beiträge der von
den Schwurgerichtshöfen verurtheilten und in die Strafanstalten eingelieferten Personen.
Den bestehenden Vorschriften gemäß sollen die Unterhaltungskosten-Beiträge der Gefan=
genen in den Strafanstalten durch die Oberamtsgerichts-Collegien nach vorheriger Verneh-
mung der betreffenden Gemeinderäthe bestimmt und die Urkunden über diese Beiträge den
Einlieferungsscheinen beigelegt werden. — Da die Befolgung dieser Vorschrift bei den durch
die Schwurgerichtshöfe verurtheilten Personen deßwegen Anstand findet, weil weder der
Staatsanwalt, welchem der Vollzug des Straferkenntnisses obliegt, noch das Oberamtsge-
richt am Sitze des Schwurgerichtshofes, welches mit der Ablieferung des Verurtheilten be-
auftragt wird, über die Beitragspflichtigkeit desselben zu erkennen haben, mithin auch die
Beitragsurkunden den Einlieferungsscheinen nicht beigeschlossen werden können, so werden zu
Bezweckung eines geordneten Geschäftsgangs die Staatsanwälte hiemit angewiesen, jedesmal
wo ihnen die Ablieferung eines schwurgerichtlich Verurtheilten in eine Strafanstalt einzuleiten
obliegt, gleichzeitig das Gericht, welches die Voruntersuchung geführt hat, unter Mittheilung
der erforderlichen, aus den Akten zu erhebenden Notizen zum Erkenntniß über die Beitrags-
pflichtigkeit des Verurtheilten und zur Einsendung der Beitragsurkunde an die Verwaltung
der betreffenden Strafanstalt aufzufordern.
Das aufgeforderte Gericht ist dafür verantwortlich, daß diese Einsendung spätestens bin-
nen fünfzehen Tagen erfolge.
Stuttgart den 20. December 1850. Plessen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.