Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Systemalisches  Register.  XVII

der  inneren  Bedeutung  der  Handlung,  aus  dem  Beweggrunde  und
dem  Zwecke  des  Handelnden  ableiten.  184.

8  61.  Beginn  der  Strafantragsfrist.  65.

§  117  Abs.  1.  Die  bayerischen  Forstgehülfen  sind  Hülfsbeamte
der  Staatsanwaltschaft  und  als  solche  bei  Jagddelicten  zur  Vornahme
  einer  Beschlagnahme  berechtigt.  Oertliche  Unzuständigkeit
eines  Forstbeamten  steht  unter  gewissen  Umständen  der  Vornahme
einer  Beschlagnahme  nicht  entgegen.  365.

5W  123.  73.  Von  einer  sogenannten  Gesetzesconcurrenz  kann
nicht  die  Rede  sein,  wenn  die  Thatbestandsmerkmale  mehrerer  Reate
begrifflich  verschieden  sind.  Die  thatsächliche  Uebereinstimmung
derselben  schließt  die  Annahme  einer  Idealconcurrenz  nicht  aus.  19.

8  180.  Der  Mangel  des  Willens,  der  Verübung  einer  Handlung
  entgegenzutreten,  genügt  nicht,  um  die  Gewoßnhettsmest
keit  des  Handelnden  darzuthun.  345.

8  193.  Es  ist  nicht  rechtsirrthümlich,  wenn  einem  aus  §  186
Verurtheilten,  welcher  z#  seiner  Vertheidigung  die  beleidigenden
Tatsochen  wiederholt  behauptet,  der  Schutz  des  §  193  versagt
wird.  22.

8  196.  Die  Berechtigung  des  Vorgesetzten  zur  Antragstellung
gemäß  diesss  Paragraphen  besteht  bis  zum  Ablaufe  der  geseplichen
Antragsfrist,  gleichvlel,  ob  der  Untergebene  noch  im  Amife  ist  oder
nicht.  Das  Beamtenverhältniß  hört  erst  dann  auf,  wenn  die  Enthebung
  vom  Amte  dem  Beamten  in  ordnungsmäßiger  Form  mitgetheilt
  worden  ist.  Officiersdienstverhältniß.  358.

§5  222.  Zum  Thatbestand  der  fahrlässigen  Tödtung  wird  nicht
erfordert,  daß  gerade  die  Tödtung  eines  bestimmten  Menschen  als
Erfolg  voraussehbar  war.  Es  genügt  vielmehr  die  Voraussehbarkeit
  der  Tödtung  eines  Menschen  überhaupt.  127.

88  222  Abs.  2,  230  Abs.  2.  Die  Verletzung  einer  besonderen
Pflicht  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der  Gewerbetreibende  in  seinem
Gewerbebetriebe  nur  die  gewöhnliche  auch  einem  Nichtgewerbetreibenden
  obliegende  Vorsicht  außer  Acht  läßt.

§  243  Ziff.  2.  Zum  Thatbestande  dieses  Paragraphen  wird
nicht  gefordert,  daß  die  Sache  gerade  aus  dem  erbrochenen  Behölinißte
  gestohlen  wird.  Es  genügt  vielmehr,  wenn  nur  das
Erbrechen  das  Mittel  war,  um  zu  dem  an  und  für  sich  offenen
Behältniß  zu  gelangen.  186.  ———

§  253.  Das  Thatbestandsmerkmal  der  Rechtswidrigkeit  im
Sinne  dieses  Paragraphen  wird  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  der
bezweckte  Vermögensvortheil  auf  eine  naturalis  obligatio  gestützt
wird.  Ehrenwortsclausel.  Drohung  mit  einer  Denunciation.

rrthum  über  das  Strafgesetz.  369.  Die  Mittheilung  eines
eltungsberichterstatters  an  einen  wegen  eines  Vergehens  Verurtheilten,
  die  Berichterstattung  werde  über  die  bezügliche  Gerichtsverhandlung
  in  der  Zeitung  gegen  Be  ablung  einer  Entschädigung
unterlassen  werden,  kann  den  hatbestand  er  Erpressung  bezw.
den  Versuch  derselben  enthalten.  23.
(XlII.  Ergänzungsband.)