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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen-
heiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens, des
Kriegswesens und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern,
des Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die einstweilige Sicherstellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle,
der Sporteln und der Hunde-Auflage.
Zu Vollziehung der K. Verordnung vom 29. d. M. in Betreff der einstweiligen Sicher-
stellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle, der Sporteln und der Hunde-Auflage,
wird hiemit verfügt:
1) Die mit der Verwaltung und Erhebung der ebengenannten Abgaben beauftragten
Behörden haben in Gemäsheit des §s. 1 der gedachten K. Verordnung sämmtliche
nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, dem Gesetze in
Betreff der Accise-Abgabe vom 18. Juli 1824, dem Sportel-Gesetze vom 23. Juni
1828 und nach dem Gesetze in Betreff der Abgabe von Hunden vom 3. Juli 1842,
beziehungeweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Ab-
gaben= und Finanz-Gesetzen zu erhebenden Wirtbschafts-Abgaben, Accise-Gefälle,
Sporteln und Hunde-Auflagen auch vom 1. Januar 1851 an bis auf weitere An-
ordnung nach Anleitung der in den genannten Gesetzen und in den weiter ergangenen
Vollziehungs-Instructionen hiefür gegebenen Bestimmungen in dem durch das Finanz-
Gesetz vom 29. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 321) für das Etatsjahr 1848—49 ver-
abschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzusetzen; zu wel-
chem Zwecke die muthmaßlichen (präsumtiven) Abgabepflichtigen gehalten sind, auch
ihrer Seits nach Ablauf des in dem Gesetze vom 15. October d. J. für die einst-
weilige Forterhebung der Steuern und Abgaben bestimmten Zeitraums den in den
erwähnten Gesetzen und Vollziehungs= Instructionen gegebenen Vorschriften, soweit
sich diese auf die Aufnahme und die Berechnung der in Frage stehenden Abgaben
beziehen, und solche deren Ansatz begründen, bis auf weitere Anordnung bei Ver-