Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen- 
heiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens, des 
Kriegswesens und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die einstweilige Sicherstellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle, 
der Sporteln und der Hunde-Auflage. 
Zu Vollziehung der K. Verordnung vom 29. d. M. in Betreff der einstweiligen Sicher- 
stellung der Wirthschafts-Abgaben, der Accise-Gefälle, der Sporteln und der Hunde-Auflage, 
wird hiemit verfügt: 
1) Die mit der Verwaltung und Erhebung der ebengenannten Abgaben beauftragten 
Behörden haben in Gemäsheit des §s. 1 der gedachten K. Verordnung sämmtliche 
nach dem Gesetze über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827, dem Gesetze in 
Betreff der Accise-Abgabe vom 18. Juli 1824, dem Sportel-Gesetze vom 23. Juni 
1828 und nach dem Gesetze in Betreff der Abgabe von Hunden vom 3. Juli 1842, 
beziehungeweise nach den diese Gesetze abändernden oder ergänzenden späteren Ab- 
gaben= und Finanz-Gesetzen zu erhebenden Wirtbschafts-Abgaben, Accise-Gefälle, 
Sporteln und Hunde-Auflagen auch vom 1. Januar 1851 an bis auf weitere An- 
ordnung nach Anleitung der in den genannten Gesetzen und in den weiter ergangenen 
Vollziehungs-Instructionen hiefür gegebenen Bestimmungen in dem durch das Finanz- 
Gesetz vom 29. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 321) für das Etatsjahr 1848—49 ver- 
abschiedeten Betrage vollständig aufzunehmen, zu berechnen und anzusetzen; zu wel- 
chem Zwecke die muthmaßlichen (präsumtiven) Abgabepflichtigen gehalten sind, auch 
ihrer Seits nach Ablauf des in dem Gesetze vom 15. October d. J. für die einst- 
weilige Forterhebung der Steuern und Abgaben bestimmten Zeitraums den in den 
erwähnten Gesetzen und Vollziehungs= Instructionen gegebenen Vorschriften, soweit 
sich diese auf die Aufnahme und die Berechnung der in Frage stehenden Abgaben 
beziehen, und solche deren Ansatz begründen, bis auf weitere Anordnung bei Ver-
	        
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