Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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meidung  der  auf  die  Umgehung  jener  Vorschriften  gesetzten  Strafen  vollständig  nachzukommen.


2)  Die  nach  §.  2  der  Verordnung  für  nothwendig  erkannte  Sicherstellung  der  dereinstigen
Erhebung  der  nach  Punkt  1  anzusetzenden  Abgaben  mittelst  Hinterlegung  des
Betrags  der  Abgaben  bei  den  betreffenden  Hebestellen,  ist  in  Absicht  auf  diejenigen
Abgaben,  welche  nach  bestimmten  Zeitabschnitten  in  Raten  zu  entrichten  sind,  jedenfalls
  erst  auf  die  vorgeschriebene  Verfallzeit  dieser  Raten  zu  verlangen.

Hienach  ist  zur  Sicherstellung  der  in  dem  Monate  März  1851  anfallenden
Wirthschafts  -Abgaben  und  der  auf  den  Monat  März  k.  J.  fallenden  Raten  der
Hunde-Auflage  erster  Klasse  —  wenn  deren  Verabschiedung  nicht  früher  erfolgen
sollte  —  jedenfalls  erst  nach  dem  Ablaufe  des  Monats  März  Vorkehrung  zu  treffen,
wogegen  rücksichtlich  aller  anderen  durch  die  Verordnung  berührten  Abgaben,  also
namentlich  in  Absicht  auf  die  Accise-Abgabe  bei  Veräußerungen  von  Gütern  u.  s.  w.
(Contract-Accise),  von  Markt=  und  Handelswaaren  ausländischer  Handelsleute,  und
von  Lotterien,  Theatern  u.  s.  w.,  so  wie  in  Absicht  auf  die  Sportel-Abgaben  und
die  Hunde-Auflage  zweiter  und  dritter  Klasse  gleich  nach  deren  Ansatze  über  die
Nothwenvigkeit  der  Sicherstellung  der  dereinstigen  Erhebung  der  einzelnen  Abgabe
zu  erkennen,  beziehungsweise  deren  Hinterlegung  bei  der  Hebestelle  zu  verlangen  ist.

3)  Das  Erkenntniß  über  die  Nothwendigkeit  der  Hinterlegung  der  einzelnen  Abgaben
zum  Zwecke  der  Sicherstellung  der  Staatskasse  gegen  Verluste,  wobei  neben  dem
Betrage  der  Abgabe  insbesondere  auch  die  persönlichen  Verhältnisse  des  muthmaßlichen
  Abgabepflichtigen  zu  berücksichtigen  sind,  kommt  den  betreffenden  Hebestellen
zu,  welche  hinsichtlich  der  Behandlung  der  hinterlegten  Gelder  (K.  3  der  Verordnung)
nähere  Anweisung  erhalten  werden.

Stuttgart  den  30.  December  1850.
Plessen.  Linden.  Wächter-Spittler.  Miller.  Knapp.

—##AÖ

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.