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8. 3.
Die Redaktion des amtlichen Kalenders, insbesondere der bürgerlichen Zeitrechnung,
wird in unmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium des Innern einem in widerruf-
licher Eigenschaft aufzustellenden Redakteur übertragen.
8. 4.
Die Abänderungen, welche sich bezüglich des Marktverzeichnisses ergeben, sind von den
betreffenden Oberämtern künftig unmittelbar „an die bei dem Ministerium des Innern be-
stehende Redaktion des amtlichen Kalenders“ einzusenden.
S. 5.
Den Druck und Verlag des amtlichen Kalenders überträgt das Ministerium des Innern
einem geeigneten Drucker, dessen Name, so wie der Preis, um welchen er den amtlichen
Kalender je auf den 1. Oktober des vorangehenden Jahrs im ganzen Lande zum Verkaufe
bereit zu halten hat, öffentlich bekannt gemacht wird.
KG. 6.
Von diesem Termine an ist der Abvruck, beziehungsweise Nachdruck des amtlichen Ka-
lenders seinem ganzen Inhalte nach ohne Entrichtung irgend einer Gebühr freigegeben.
S. 7.
Diejenigen Herausgeber von Privatkalendern, welche auf den Grund des Art. 2, Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 19. August 1849 den amtlichen Kalender mit oder ohne das Markt-
verzeichniß oder letzteres allein vor dem 1. Oktober des vorangehenden Jahrs zu erhalten
wünschen, haben sich spätestens bis zum 1. Juni bei dem Ministerium des Innern zu melden.
g. 8.
Dieselben haben sich ebenso wie der Verleger des amtlichen Kalenders, zu verpflichten,
ohne gegenseitige Uebereinkunft vor dem 1. September keinen Kalender des folgenden Jahre
irgend einer Art und kein Marktverzeichniß zum Verkaufe zu bringen, und sich im Ueber-
tretungsfalle neben der Confiskation des Erlöses einer Conventionalstrafe von 75 fl., beides
zu Gunsten der anderen genannten Herausgeber, zu unterwerfen.
Das Erkenntniß hierüber haben dieselben, vorbehältlich des Rekurses an den Geheie
menrath, dem Ministerium des Innern zu überlassen.
S. 9.
Als Vergütung für die Mittheilung des amtlichen Kalenders haben die Herausgeber
von Privatkalendern die auf 250 fl. berechneten Kosten des Staats für die Belohnung des