Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

48 
5S. 3. 
Die Redaktion des amtlichen Kalenders, insbesondere der bürgerlichen Zeitrechnung, 
wird in unmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium des Innern einem in widerruf- 
licher Eigenschaft aufzustellenden Redakteur übertragen. 
8. 4. 
Die Abänderungen, welche sich bezüglich des Marktverzeichnisses ergeben, sind von den 
betreffenden Oberämtern künftig unmittelbar „an die bei dem Ministerium des Innern be- 
stehende Redaktion des amtlichen Kalenders“ einzusenden. 
S. 5. 
Den Druck und Verlag des amtlichen Kalenders überträgt das Ministerium des Innern 
einem geeigneten Drucker, dessen Name, so wie der Preis, um welchen er den amtlichen 
Kalender je auf den 1. Oktober des vorangehenden Jahrs im ganzen Lande zum Verkaufe 
bereit zu halten hat, öffentlich bekannt gemacht wird. 
S. 6. 
Von diesem Termine an ist der Abdruck, beziehungsweise Nachdruck des amtlichen Ka- 
lenders seinem ganzen Inhalte nach ohne Entrichtung irgend einer Gebühr freigegeben. 
S. 7. 
Diejenigen Herausgeber von Privatkalendern, welche auf den Grund des Art. 2, Ab- 
satz 3 des Gesetzes vom 19. August 1849 den amtlichen Kalender mit oder ohne das Markt- 
verzeichniß oder letzteres allein vor dem 1. Oktober des vorangehenden Jahrs zu erhalten 
wünschen, haben sich spätestens bis zum 1. Juni bei dem Ministerium des Innern zu melden. 
g. 8. 
Dieselben haben sich ebenso wie der Verleger des amtlichen Kalenders, zu verpflichten, 
ohne gegenseitige Uebereinkunft vor dem 1. September keinen Kalender des folgenden Jahrs 
irgend einer Art und kein Marktverzeichniß zum Verkaufe zu bringen, und sich im Ueber- 
tretungsfalle neben der Confiskation des Erlöses einer Conventionalstrafe von 75 fl., beides 
zu Gunsten der anderen genannten Herausgeber, zu unterwerfen. 
Das Erkenntniß hierüber haben dieselben, vorbehältlich des Rekurses an den Gehei- 
menrath, dem Ministerium des Innern zu überlassen. 
S. 9. 
Als Vergütung für die Mittheilung des amtlichen Kalenders baben die Herausgeber 
von Privatkalendern die auf 250 fl. berechneten Kosten des Staats für die Belohnung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.