Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Redakteurs und für andere Auslagen je zu gleichen Theilen zu übernehmen, wobei jedoch 
für diejenigen, welche nur den Monatskalender oder nur das Marktverzeichniß zu beziehen 
wünschen, statt eines ganzen, ein halber Theil berechnet wird. 
6S. 10. 
Nach rechtsverbindlicher Annahme der vorstehenden Bedingungen und erfolgter Bezah- 
lung der hienach zu berechnenden Vergütung an die Casse des Ministeriums des Innern hat 
der Verleger des amtlichen Kalenders denjenigen Herausgebern von Privatkalendern, welche 
sich rechtzeitig gemeldet haben, auf den 1. Juli des vorangehenden Jahrs ein Exemplar des 
amtlichen Kalenders zuzustellen. 
Stuttgart den 13. Februar 1850. Schlayer. 
b.) Festsetzung der Ertraposttare. 
Durch höchste Entschließung vom 13. d. M. ist die Ertraposttare für den Zeitraum 
vom 1. März 1850 bis letzten Februar 1851 auf 1 fl. 20 kr. für Ein Pferd und Eine Sta- 
tion belassen worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. Februar 1850. Schlaper. 
B) Des Departements des Kriegswesené. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Verfügung, die Bestimmungen betreffend, welche Militärpersonen als zum Dienststande, welche 
als zum beurlaubten Stande gehörig, zu betrachten seien. 
Das Gesetz vom 17. August 1849, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betref- 
fend, macht in Ansehung der militärischen Strafgerichtsbarkeit zwischen Militärpersonen vom 
beurlaubten Stande und zwischen solchen vom Dienststande den Unterschied, daß nach Art. 4 
die Zuständigkeit der Militärgerichte in Absicht auf alle zum beurlaubten Stande zäh- 
lenden Militärpersonen aufzuhören habe, vorbehältlich der dem Militärgerichtsstande verblei- 
benden militärischen Verbrechen oder Vergehen, welche auch im Urlaube begangen werden 
können, während nach Art. 5 die näheren Bestimmungen über den Gerichtsstand der zum 
Dienststande gehörigen Militärpersonen auf die Revision der militärischen Strafgesetze aus- 
gesetzt seyn sollen. 
Do hiernach der Gerichtsstand der einzelnen Soldaten und Unteroffiziere von der Frage
	        
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