Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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abhängt, ob sie als zum beurlaubten Stande oder zum Dienststande gehörig anzusehen seien, 
so wird zur Beseitigung der hierüber etwa entstehenden Zweifel und Anstände Folgendes be- 
kannt gemacht: 
1) Zum Dienststande zählen alle Soldaten und Unteroffiziere, welche bei den verschie- 
denen Truppenkörpern zum Dienste präsent gehalten werden. 
Durch kurzen bestimmten Urlaub mit Fortbezug der Löhnung wird 
dieses Verhältniß nicht geändert, indem auch derjenige, welcher auf die Dauer seines Ur- 
laubs Löhnung bezieht, immer noch zum Dienststande gerechnet wird. 
2) Dem beurlaubten Stande gehören solche Unteroffiziere und Soldaten an, welche 
ohne Fortbezug der Löhnung beurlaubt sind, sei es nun, daß sie auf bestimmte oder unbe- 
stimmte Zeit Urlaub haben. 
3) Diejenigen Unteroffiziere und Soldaten, welche sich unerlaubter Weise vom 
Dienststande entfernen, wie z. B. Deserteure, sind während der Dauer ihrer unerlaubten 
Abwesenheit in Absicht auf ihren Gerichtsstand, wie Personen des beurlaubten Standes zu 
behandeln. 
Als Merkmal für den Gerichtsstand wird künftig auf den Urlaubspässen jedesmal der 
Beisatz: 
„zum Dienststande zählend,“ 
oder: 
„zum beurlaubten Stande gehörig“ 
gemacht werden. 
Stuttgart den 13. Februar 1850. Baur. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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